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Umtausch ungeliebter Weihnachtsgeschenke?

Autorenbild: Ramon SpiegelRamon Spiegel

Nicht alles, was im Weihnachtsstress gekauft und unter den Christbaum gelegt wird, gefällt. Nach dem 24. Dezember stellt sich ab und an die Frage, wie mit ungewollten – oder sogar nicht funktionierenden – Geschenken umzugehen ist. Wie sieht die Rechtslage nach der Bescherung aus?


Im Handel gekauft: Kein Recht auf Umtausch

Es ist lediglich ein Mythos, dass gekaufte Waren grundsätzlich umgetauscht werden können. Tatsächlich gibt es kein gesetzliches Recht auf Umtausch, bloß weil das Produkt nicht gefällt. Kaufverträge können nicht einfach ohne besonderen Grund rückgängig gemacht werden; das gilt auch für Konsumentinnen. Zwar räumen viele Unternehmen gerade zur Weihnachtszeit die Möglichkeit ein, die Sache binnen einer bestimmten Frist wieder zurückzugeben bzw. umzutauschen – dabei handelt es sich aber bloß um ein freiwilliges Entgegenkommen. Die Verkäuferin ist daher natürlich auch nicht verpflichtet, die Ware gegen Bargeld zurückzunehmen, sondern kann den Umtausch etwa „nur“ gegen einen Gutschein vorsehen.


Im Online-Shop gekauft: Umtausch möglich

Anders sieht die Lage bei Käufen im Online-Handel aus. Bei solchen sogenannten „Fernabsatzverträgen“ hat die Verbraucherin ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Sie kann binnen 14 Tagen ab Eingang der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache wieder zurücksenden. Einen Grund dafür muss sie nicht angeben. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden (kann also z.B. per E-Mail oder sogar mündlich erfolgen). Die Käuferin kann darauf bestehen, dass für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwendet wird – muss sich also nicht mit einem Gutschein abfinden. Bei bestimmten Produkten besteht jedoch kein Rücktrittsrecht, z.B. DVDs (nachdem die Versiegelung entfernt wurde) oder persönlich angefertigten Waren (etwa ein bedrucktes T-Shirt oder ein Ring mit Gravur).


Diese speziellen Verbraucherrechte gehen auf eine EU-Richtlinie zurück und sollen Nachteile des Online-Shoppings ausgleichen: Die Verbraucherin kann die Ware im Vergleich zum Kauf vor Ort ja kaum begutachten oder anprobieren, wird nicht persönlich beraten und hat vielleicht keine Ansprechperson, wenn die Ware mangelhaft ist.


Gewährleistung bei mangelhafter Sache

Und was, wenn die Ware tatsächlich nicht funktioniert bzw., allgemeiner formuliert, nicht den gewöhnlichen Erwartungen (oder einer Vereinbarung) entspricht? Dann kann sich die Käuferin auf ihre Recht auf Gewährleistung berufen: Sie kann verlangen, dass der Mangel binnen einer angemessenen Frist behoben oder das Produkt ausgetauscht wird. Ist das nicht (oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand) möglich, steht eine Preisminderung oder alternativ die Rückerstattung des Kaufpreises zu. Die Frist für die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Voraussetzung ist aber auch, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Das wird allerdings „vermutet“, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe hervorkommt – das bedeutet, dass die Käuferin diesen Umstand nicht beweisen muss, sondern im Gegenteil die Verkäuferin beweisen müsste, dass der Mangel erst später eingetreten ist. Die Frist beträgt für Konsumentinnen sogar ein Jahr. Unternehmen können die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen nicht einschränken; solche vertraglichen Einschränkungen – etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wären unwirksam.


Garantie: freiwillige Haftungsübernahme

Die Gewährleistung wird im Alltag oft als „Garantie“ bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch um etwas Anderes. Gewährleistung sind gesetzliche Rechte, eine Garantie kann die Vertragspartnerin zusätzlich gewähren. Darunter versteht man eine vertragliche Haftung für die vertragsgemäße Leistung. Zum Beispiel: Die Herstellerin einer Waschmaschine verspricht, das Gerät umzutauschen, sollte es binnen zwei Jahren nicht mehr funktionieren. Wichtig ist, dass die Garantie eben nur neben der Gewährleistung zur Verfügung steht und diese nicht berührt. Wurde eine Garantie-Zusage aber einmal gemacht, ist sie auch verbindlich und kann – notfalls gerichtlich – eingefordert werden.


Gutscheine: wie lange halten sie?

Gerade für Unentschlossene und Auf-Nummer-sicher-Geher zählen Gutscheine zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Dabei könnte sich aber die ein oder andere Tücke aufmachen. Jedenfalls sollte die Beschenkte darauf achten, wie lange der Gutschein gültig ist. Ist nichts über die Gültigkeitsdauer angegeben, kommt hier die allgemeine Regel zur Anwendung, dass Verpflichtungen 30 Jahre lang eingefordert werden können, ehe sie verjähren.


Meistens werden Gutscheine daher befristet ausgestellt. Für besonders kurze Befristungen muss es aber einen triftigen Grund geben, sonst sind sie „gröblich benachteiligend“ und damit unwirksam. So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits über einen Thermengutschein entschieden, der nach zwei Jahren seine Gültigkeit verliert: Eine so kurze Befristung ist gröblich benachteiligend. Unlängst wurde sogar ein Gutscheinverfall nach drei Jahren vom OGH als unwirksam angesehen. In diesen Fällen gilt dann wieder die 30-jährige Frist. Gutscheine sollten also zur Sicherheit besser rasch eingelöst werden – abgelaufene Gutscheine mit kurzer Gültigkeitsdauer könnten aber dennoch einlösbar sein.



Kurz gesagt:

  • Es besteht kein Recht, im stationären Handel gekaufte Waren bei Nichtgefallen umzutauschen. Anders bei Online-Einkäufen: Hier kann die Konsumentin binnen 14 Tagen ab Eingang der Ware vom Vertrag zurücktreten.

  • Ist die Ware mangelhaft, besteht ein Anspruch auf Gewährleistung: Der Mangel ist zu beheben oder das Produkt auszuwechseln. Ist das nicht möglich, steht eine Preisminderung oder alternativ die Rückerstattung des Kaufpreises zu. Davon ist die „Garantie“ zu unterscheiden: Darunter versteht man eine freiwillige Zusage für die vertragsgemäße Leistung (etwa das ein Laptop zwei Jahre „hält“ oder sonst umgetauscht werden kann).

  • Gutscheine ohne Befristung sind 30 Jahre lang gültig. Zu kurze Befristungen (z.B. auf drei Jahre) ohne triftigen Rechtfertigungsgrund wurden vom Obersten Gerichtshof aber bereits als unwirksam angesehen.

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