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  • AutorenbildDominik Weber

Gewährleistung: Neues Gesetz für Verbraucher

Die Adventzeit ist wieder da! Da heißt es Weihnachtsgeschenke besorgen. Bei den Beschenkten ist die Freude hoffentlich groß, aber manchmal wird sie – früher oder später – getrübt: Die eingekaufte Ware funktioniert nicht (mehr). Was kann man da machen? „Gewährleistung“ heißt das Zauberwort. Und da gibt es demnächst ein paar Änderungen, die in Zukunft gelten werden. Aber Achtung: Noch nicht für deine Weihnachtseinkäufe!


Verbraucherinnen – das sind etwas sperrig definiert Personen, für die ein konkretes Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört – müssen in Zukunft nicht mehr im über 1.500 Paragrafen fassenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nachschlagen, wenn sie Ansprüche aus der Gewährleistung geltend machen wollen. Für sie tritt nämlich am 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz, kurz VGG, in Kraft.


Für die Weihnachtseinkäufe sind die neuen Bestimmungen leider noch nicht von Bedeutung, da das VGG erst auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden. Das VGG gilt für den Kauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Leistungen. Dieser Beitrag behandelt nur die Gewährleistung beim Warenkauf.


Was ist Gewährleistung eigentlich?


Gewährleistung heißt, dass die Person, die eine Ware verkauft, verschuldensunabhängig für Mängel einstehen muss, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren.


Und wann liegt so ein Mangel vor? Wenn eine Ware entweder nicht die vertraglich vereinbarten oder objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Wird zum Beispiel im Sommerurlaub beim Sprung ins Meer auf das eingesteckte Handy vergessen, woraufhin es nicht mehr funktioniert, handelt es sich um einen Mangel, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass das Handy auch solche Situationen aushalten muss.


Aber was ist nun, wenn eine „gewiefte“ Gebrauchtwagenhändlerin mit der Käuferin nicht vereinbart, dass das zu verkaufende Auto auch fahrtüchtig sein muss? Ist das dann kein Mangel? Doch, nach dem VGG entspricht eine Ware dem Vertrag auch dann nicht, wenn sie nicht die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Eine Abweichung von den objektiv erforderlichen Eigenschaften erfordert die ausdrückliche und gesonderte Zustimmung der Verbraucherin.


Und wann muss so ein Mangel vorliegen?


Ein Mangel muss im Übergabezeitpunkt zumindest latent vorhanden sein. Dass das der Fall war, muss die Verbraucherin beweisen. Wenn man zum Beispiel an High-Tech Geräte denkt, wird einem klar: Dieser Beweis ist nicht leicht. Genau um diesem Problem vorzubeugen, gibt es eine Vermutungsregel. Nach dieser wird das Vorhandensein des Mangels zum Übergabezeitpunkt bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.


Die Frist, in der diese Vermutungsregel gilt, wird durch das VGG um sechs Monate auf ein Jahr verlängert. Kommt der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervor, muss also nicht die Verbraucherin beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, sondern die Unternehmerin, dass er nicht vorhanden war (sogenannte Beweislastumkehr). Dabei handelt es sich wohl um die bedeutendste Änderung des neuen Gesetzes.


Hä? Vermutungsregel?


Zur Veranschaulichung wieder zurück zum Handy, dessen Wasserfestigkeit vereinbart wurde. Neun Monate nach der Übergabe fällt das Handy ins Wasser und geht kaputt. Aufgrund der Vermutungsregel muss die Unternehmerin beweisen, dass das Handy zum Übergabezeitpunkt wasserfest war und der Mangel erst später eingetreten ist, beispielweise durch einen Sturzschaden des Handys.


Diese Vermutungsfrist muss von der Gewährleistungsfrist unterschieden werden. Diese beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe. Das heißt, dass der Mangel binnen zwei Jahren hervorkommen muss, damit Ansprüche aus der Gewährleistung bestehen. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, also spätestens zwei Jahre und drei Monate nach der Übergabe, können die Rechte aus der Gewährleistung geltend gemacht werden.


Was mache ich, wenn die Voraussetzungen der Gewährleistung vorliegen?


Verbraucherinnen haben verschiedene Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Sie können erstens verlangen, dass der mangelfreie Zustand hergestellt wird. Der mangelfreie Zustand wird durch Verbesserung (zB Reparatur der kaputten Klimaanlage) oder Austausch (zB Übergabe eines funktionsfähigen Handys nach Rückgabe des kaputten Handys) hergestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Unternehmerin die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigert, können Verbraucherinnen auch auf eine Preisminderung bestehen oder den Vertrag auflösen.

Bei Waren mit digitalen Elementen (Handys!) ist die Unternehmerin überdies verpflichtet, der Verbraucherin während bestimmter Zeiträume jene Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, damit die Ware auch künftig dem Vertrag entspricht (Aktualisierungspflicht).


Gewährleistung vs Garantie


Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung. Gewährleistung sieht das Gesetz vor, eine Garantie wird von einer Vertragspartnerin zugesagt. Bei der Garantie wird – abhängig vom genauen Garantieversprechen – ein vertragliche Haftung für die vertragsgemäße Leistung zugesichert. Etwa wenn sich die Herstellerin eines Laptops verpflichtet, diesen auszutauschen, wenn er innerhalb von zwei Jahren nicht mehr funktioniert.


Diese Garantie kann weiter gehen als die Gewährleistung, zum Beispiel wenn sie auch für Mängel gilt, die bei der Übergabe noch nicht vorhanden waren. Sie kann aber auch enger sein, etwa wenn die Garantie nur für ein Jahr übernommen wird. Wichtig zu wissen ist, dass der Gewährleistungsanspruch von der Garantie nicht berührt wird und vor allem nicht durch sie eingeschränkt werden darf. Man sollte also nicht auf die Gewährleistung vergessen, wenn Händlerinnen sich darauf berufen, dass die Garantie nicht mehr gilt.


Abweichung vom Gesetz


Die Bestimmungen des VGG sind einseitig zwingend. Unternehmerinnen, die mit den Änderungen durch das VGG unzufrieden sind, können daher nicht vertraglich zu Lasten der Verbraucherinnen von den Bestimmungen des VGG abweichen. Sie können also zum Beispiel nicht vereinbaren, dass die Vermutungsfrist bereits nach sechs Monaten endet.


Kurz gesagt:

  • Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist auf Verträge zwischen Verbraucherinnen und Unternehmerinnen anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2022 geschlossen werden.

  • Die Vermutungsfrist wird auf ein Jahr verlängert..

  • Garantie und Gewährleistung sind voneinander zu unterscheiden.


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Dominik Weber hat vor Kurzem das Studium in Wien abgeschlossen und absolviert aktuell über das Austauschprogramm ELSA Traineeships ein Praktikum in einer kroatischen Anwaltskanzlei.

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