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  • AutorenbildSebastian Öhner

Wer macht was? Diskussion um den Klimaplan

Seit einigen Tagen wird in der österreichischen Bundesregierung über einen nach Brüssel versendeten „Klimaplan“ diskutiert – und das mitunter hitzig. Gestritten wird nicht nur über den Inhalt des Dokuments, sondern vor allem darüber, welches Ministerium dafür zuständig ist. Worum es sich bei dem „Klimaplan“ handelt und wie die ministerielle Zusammenarbeit gesetzlich geregelt ist, in Kürze erklärt.


Was ist ein NEKP?


Bei dem so genannten „Klimaplan“ handelt es sich um den Nationalen Energie- und Klimaplan über die Jahre 2021-2030 Österreichs. Dieser Plan dient dazu, dass alle EU-Staaten den Weg nachweisen, wie sie ihre spezifische Klimaziele erreichen wollen. Die Mitgliedstaaten haben ihren jeweiligen Klimaplan der Europäischen Kommission zu übermiteln, die ihren Sitz in Brüssel hat.. Im NEKP sind dabei alle Sektoren enthalten, die nicht dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen, wie beispielsweise Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude.


Österreich hatte schon 2019 einen solchen NEKP eingereicht. Da das gemeinsame EU-Klimaziel jedoch noch einmal nachgebessert wurde, müssen auch Mitgliedstaaten neue Pläne erstellen und an die EU senden. Die nachgebesserten NEKP müssen bis zum 30.6.2024 fertiggestellt werden. Davor bedarf es jedoch noch einer Übermittlung der Entwürfe an die Kommission, damit diese die Pläne bis zum Jahresende bewerten kann.


Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter der Leitung von Leonore Gewessler übermittelte den neuen Berichtsentwurf im Oktober . Karoline Edstadler, Bundesministerin für Europapolitik und Verfassung im Bundeskanzleramt, teilte jedoch daraufhin mit, dass es sich nicht um eine „österreichischen Position“ handele und zog den Plan zurück. Als Grund nannte Sie, dass nicht alle betroffenen Ministerien ihre Zustimmung erteilt hätten. Aber braucht es die überhaupt?


Wer hat die Kompetenz?


Wie die Aufgaben auf Bundesebene auf die einzelnen Ministerien verteilt sind, steht im Bundesministeriengesetz (BMG). Dieses Gesetz regelt die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung von Ministerien. Nach § 1 BMG in Verbindung mit Artikel 77 des Bundes-Verfassungsgesetzes zählen sowohl das BMK als auch das Bundeskanzleramt zu den Ministerien. § 2 BMG regelt den Wirkungsbereich der Ministerien und wird durch eine Anlage zu dieser Bestimmung konkretisiert, in der spezifische festgelegte Aufgabenbereiche „einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind“. Nach der Anlage hat das BMK unter anderem die Aufgabe der allgemeinen Klimaschutz- und der allgemeinen Umweltschutzpolitik. Andererseits sind dem Bundeskanzleramt Angelegenheiten der staatlichen Verfassung zugewiesen, worunter auch die Koordination in EU-Angelegenheiten zählt. Wer ist nun also zuständig?


Man spricht hier von einem sogenannten Kompetenzkonflikt. Dieser besteht dann, wenn sich entweder niemand (= negativer Kompetenzkonflikt) oder mehrere Stellen (= positiver Kompetenzkonflikt) für eine bestimmte Angelegenheit zuständig fühlen. Für den Fall, dass sich mehrere Ministerien als zuständig erachten, sind in § 5 BMG Spielregeln für die Zusammenarbeit festgehalten. Unterschieden wird dabei zwischen den zuständigen Ministerien (die mit der Hauptverantwortung einer Sache betraut sind) und den beteiligten Ministerien (die bei Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich einzubinden sind).


Der Konflikt und seine Folgen?


Bei der Erstellung des Klimaplans war das BMK das zuständige und das Bundeskanzleramt ein beteiligtes Ministerium. Das BMK musste den beteiligten Ministerien also Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geben. Diese Vorgaben hat das BMK nach eigenen Angaben auch eingehalten. Das Bundeskanzleramt sieht das anders und moniert, dass kein nach § 5 BMG notwendiges Einvernehmen vorlag. Ein Einvernehmen braucht es dann, wenn Maßnahmen notwendig sind die den Wirkungsbereich eines beteiligten Ministeriums betreffen. Im Fall das Klimaplans war laut dem Bundeskanzleramt der dem Ministerium zugeordnete Bereich der Europapolitik betroffen. Dennoch gab es laut ihnen nach der Möglichkeit zur Äußerung keine finale Übereinkunft zu dem nach Brüssel versendeten Text.


Unterschiedliche Ansichten gibt es also darüber, ob die Einbindung der beteiligten Ministerien gesetzeskonform erfolgt ist. Zudem sind sich BMK und Bundeskanzleramt auch nicht einig, ob wegen der durch das Zurücknehmen des NEKP verspäteten Einmeldung Österreichs ein Vertragsverletzungsverfahren drohen könnte. Ein solches kann die europäische Kommission dann einleiten, wenn sich ein Mitgliedstaat nicht an die Verträge der EU hält.


Kurz gesagt:


  • Bei dem „Klimaplan“ handelt es sich um den nationalen Energie- und Klimaplan für 2021-2030, der zur Erreichung der Klimaziele erstellt und an die Europäische Kommission versendet werden muss.

  • Beim Konflikt zwischen BMK und Bundeskanzleramt geht es um die Frage, welches Ministerium die Entscheidungskompetenz für den Klimaplan und ob andere Ministerien in die Entscheidung einzubinden sind. Die Vorgangsweise im Falle eines solchen Konflikts ist im Bundesministeriengesetz geregelt.

  • Neben der Einbindung anderer Ministerien ist man sich darüber uneinig, ob Österreich nun wegen der Zurückziehung des Antrags ein Vertragsverletzungsverfahren droht, das von der Kommission eingeleitet werden kann.

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