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  • AutorenbildSebastian Öhner

Rascher Schutz für ukrainische Flüchtlinge in Österreich?

Es sind erschreckende und bis vor kurzem noch unvorstellbare Bilder, die jeden Tag aus dem in der Ukraine wütenden Krieg gesendet werden. Die Brutalität der Angriffe lässt vielen Menschen, die sich in der Ukraine ein Leben aufgebaut haben, nur noch eine Wahl: die Flucht. Bisher sind schon über 2,5 Millionen Menschen aus dem Land geflohen, erwartet werden noch weitaus mehr. Um für den entsprechenden Schutz dieser Menschen auch die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, wurde in den Asylgesetzen auf europäischer und nationaler Ebene an einigen Rädern gedreht. Wie diese Regeln nun aussehen und worin sie sich im Vergleich mit den bisherigen Gesetzen unterscheiden, wird hier in einem kleinen Überblick erklärt.

Asylrecht: Viel diskutiert, unübersichtlich und langwierig


Um die asylrechtlichen Regelungen wurde in den letzten Jahren stets viel diskutiert. Es ist ein komplexes und teilweise schwer zu durchblickendes Rechtsgebiet. Deswegen hat Benjamin Weber in einem überzuckert-Beitrag den Versuch einer verständlichen Erklärung gestartet. Ohne den Text zu wiederholen, gibt es hier noch einmal die Key-Messages:

  • Asylberechtigt ist man, wenn man wegen bestimmter Gründe, wie zB Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung, verfolgt wird.

  • Den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhält man, wenn man zwar nicht asylberechtigt ist, aber eine Abschiebung zur Verletzung bestimmter Menschenrechte führen könnte. Die Person darf dann nicht abgeschoben werden.

  • Ein zentrales Prinzip des Asylrechts ist das Verbot der Nichtzurückweisung: Es ist verboten eine Person in ein Land abzuschieben, in dem die Gefahr besteht, dass sie gefoltert oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird.

Die EU gibt die Richtung vor


Weil eine über die einzelnen Ländergrenzen hinausgehende Zusammenarbeit besonders wichtig ist, kommt der EU in der aktuellen Situation eine bedeutende Rolle zu. Der Rat der EU (auch Ministerrat genannt) hat am 4. März die Weichen für die Regelungen in Österreich gestellt. Konkret wurde durch die als Rat der EU zusammenkommenden Innenministerinnen erstmals ein Massenzustrom festgestellt und damit die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Das ist eine Art Notmechanismus, der die Aufnahme vertriebener Personen jenseits der üblichen Asylverfahren gewährleisten soll.

Dies ist ein Novum: Die Richtlinie wurde als Antwort auf die Jugoslawienkriege erlassen und – trotz vieler fordernder Stimmen während der sogenannten Flüchtlingskrise 2015 - bisher nie aktiviert. Die Bedeutung der Aktivierung kann daher gar nicht überschätzt werden. Es handelt sich nämlich um eine außerordentlich wirkungsvolle Richtlinie. Die Besonderheiten sind hierbei, dass:

  • Kein individuelles Asylverfahren durchgeführt werden muss. Dadurch ist das gesamte Prozedere weniger bürokratisch und schneller abzuhandeln.

  • Inhaltlich nur die Situation begründet werden muss, die eine Anwendung der Richtlinie zur Folge hat. Damit ist gemeint, dass inhaltlich nur festgestellt werden muss, dass die betreffende Person vor dem Krieg in der Ukraine geflohen ist.

  • Eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, mit der auch gleichzeitig der Zugang zum Arbeitsmarkt, den Bildungseinrichtungen und Sozialmaßnahmen geregelt wird.

Die Umsetzung dieser Richtlinie muss in den jeweiligen nationalen Gesetzen der Mitgliedsstaaten erfolgen. Dabei haben sie noch einen gewissen Spielraum was die genaue Regelung betrifft.


Österreich zieht mit der Vertriebenen-Verordnung nach


Auch in Österreich wurde schnell gehandelt, um den EU-Fahrplan innerstaatlich umzusetzen. So wurde am 11. März die Vertriebenen-Verordnung erlassen. Die darin enthaltenen Regelungen haben die Vorgaben der EU folgendermaßen umgesetzt:

  • Es gibt ein einjähriges Aufenthaltsrecht für alle Ukrainerinnen, die vor dem Krieg geflohen sind. Dieses bekommen auch deren Familienangehörige, selbst wenn diese keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben, sowie Personen, die in der Ukraine Asyl bekommen haben.

  • Zusätzlich gibt es eine Einreiseerlaubnis für nichtukrainische Drittstaatsangehörige. Sie brauchen also aktuell keine spezielle Einreisegenehmigung wie etwa ein Visum. Sie erhalten keine Aufenthaltsgenehmigung nach der Vertriebenen-Verordnung, sondern müssten auch weiterhin einen Asylantrag stellen.

  • Auch der Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung soll während des temporären Schutzes gesichert sein.

Die Aufenthaltsgenehmigung ist in Österreich zunächst einmal bis zum 3. März 2023 gültig. Danach ist jedoch auch noch eine Verlängerung möglich.


Gibt es Kritik an den aktuellen Regelungen?


Richtig erkannt, das ist natürlich eine Suggestivfrage. Die Antwort ist ja. Wie auch in den meisten anderen Fragen rund um das Asylrecht, verwundert es nicht, dass es auch bei diesen Regelungen keine vollumfängliche Zufriedenheit gibt.


Ein besonders häufig genannter Kritikpunkt betrifft die Regelungen für Personen aus anderen Nicht-EU-Staaten außer der Ukraine. Nach den österreichischen Regelungen erhalten Menschen aus der Ukraine nämlich einen höheren Schutz. Das ist in der Richtlinie der EU nicht zwingend vorgesehen. Auch die Tatsache, dass noch keine Regelungen für den Arbeitsmarktzugang bestehen, wurde kritisiert. Hierzu wird gerade noch eine Spezifizierung in den zuständigen Ministerien erarbeitet.


Kurz gesagt:

  • Auf EU-Ebene wurde durch die Massenzustrom-Richtlinie eine Basis für den Schutz von aus der Ukraine flüchtenden Personen gelegt, indem ein unbürokratisches und inhaltlich vereinfachtes Verfahren ermöglicht wurde.

  • Österreich hat die Richtlinie der EU durch die Vertriebenen-Verordnung umgesetzt. Hier enthalten ist ein einjähriges Aufenthaltsrecht für vor dem Krieg geflohene ukrainische Staatsbürgerinnen.

  • Kritik an den österreichischen Regelungen besteht vor allem wegen der strengeren Voraussetzungen für nicht ukrainische Drittstaatsangehörige. Zusätzlich wird auch noch auf die konkreten Regelungen für den Arbeitsmarktzugang gewartet.

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