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  • AutorenbildRamon Spiegel

Vermummungsverbot: Ist Maskentragen jetzt verboten?

Mit 1. März fiel die Maskenpflicht in den Wiener Öffis. Fahrgäste müssen nun also keine FFP2-Maske mehr tragen. Aber dürfen sie das überhaupt noch? Das derzeit wieder relevante Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sorgt für einen kuriosen Umschwung: Vorsichtigere Passagiere, die sich weiterhin für das Tragen einer Maske entscheiden, könnten sich strafbar machen.


Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) wurde 2017 von der damaligen ÖVP-SPÖ-Regierung erlassen. Die Gesetzesinitiative entstammt aus dem Außenministerium, das damals von Sebastian Kurz geleitet wurde. Angebliches Ziel ist die „Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich“. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe von bis zu 150 Euro vor, wenn man „an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind“ (§ 2 Absatz 1 AGesVG). Ausnahmen bestehen unter anderem für die Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen und gesundheitliche Gründe. Für letztere verlangte die Polizei vor Ausbruch der Pandemie allerdings ein ärztliches Attest.

Von Wollschals bis zu Kuhkostümen

Aufgrund des relativ breiten Anwendungsbereichs des AGesVG kam es in der Vergangenheit zu bizarren Verstößen, die die Sinnhaftigkeit des Gesetzes in Frage stellten: Kurz nach dem Inkrafttreten des AGesVG wurde eine junge Frau angezeigt, weil sie einen Wollschal in ihr Gesicht gezogen hatte und dadurch das Gesicht teilweise verhüllt war. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage heißt es zwar, das Verbergen der Gesichtszüge sei bei Frost erlaubt – was allerdings wiederum die Frage aufwirft, bei welchen Temperaturen die Grenze zu ziehen ist (im Fall der Dame mit dem Wollschal hatte es 14 Grad, zu warm für Frost?). Das Verfahren gegen sie wurde jedoch ohne Begründung eingestellt.


Auch Maskottchen waren vor der Polizei nicht sicher: Sowohl ein im Haifischkostüm verkleideter Mitarbeiter der Elektronikkette McShark als auch der „Legomann“ in einem Geschäft am Westbahnhof wurden polizeilich angehalten. Sogar „Lesco“, das offizielle Maskottchen des Parlaments (das das Gesetz ja selbst beschlossen hat), erwischte es während der Dreharbeiten vor dem Parlamentsgebäude. Schließlich musste sich ein Tierschutzaktivist bis zum Verfassungsgerichtshof durchkämpfen, um eine Strafe loszuwerden, die er wegen des Tragens eines Kuhkostüms (inklusive Kuhmaske) beim Verteilen von Flyern über die Zustände der Milchproduktion erhielt. Nach der Ansicht des Höchstgerichts war die Verkleidung in dem Fall als künstlerisches Stilmittel vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.


Masken in Bus, Bim und Bahn also verboten?

Während der Pandemie schien das AGesVG in Vergessenheit zu geraten: Durch die Maskenpflicht bestand eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot. Seit dem Wegfall der Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln greift aber nun jenes Verbot wieder, das schon vor der Pandemie für Herausforderungen bei seiner Anwendung sorgte. Ob die Ausnahme vom Verhüllungsverbot aus gesundheitlichen Gründen jetzt noch herangezogen werden kann, ist fraglich. In den Erläuterungen zum Gesetz heißt es: „Unter Verhüllungen aus gesundheitlichen Gründen sind solche Verhüllungen zu verstehen, die ärztlich angeordnet werden, wie Mund- und Nasenschutz bzw. Gesichtsschutzmasken“. Ärztlich angeordnet wird das Tragen einer Maske bei den meisten Fahrgästen allerdings nicht sein.


Die Verwaltungspraxis vor der Pandemie, beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes ein ärztliches Attest zu verlangen, scheint man nun jedenfalls nicht mehr konsequent weiterzuverfolgen. Medienberichten zufolge habe das Innenministerium in einer Stellungnahme bekanntgegeben: „Bei der Anwendung des AGesVG wird die Polizei, vor allem in den nächsten Monaten, verhältnismäßig einschreiten. Wenn die Person eine gesundheitliche Begründung glaubhaft machen kann, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.“ Aber reicht es hierfür aus, sich schlicht nicht mit COVID anstecken zu wollen? Oder sollte man dem Polizeiorgan im Zweifelsfall besser vorsichtshalber mit einer kratzigen Stimme antworten? Offenbar beraten das Innen- und Gesundheitsministerium gerade über eine sinnvolle Lösung (etwa in Form einer generellen Empfehlung zum Maskentragen, die von der Polizei dann zu berücksichtigen wäre). De facto wird man aktuell wohl annehmen können, dass die Exekutive dem Gesetz mit einer gewissen Zurückhaltung begegnen und es nicht zu Massenabstrafungen in Öffis kommen wird. De jure, also rein rechtlich gesehen, könnte man sich beim Tragen einer Maske derzeit allerdings auf juristisches Glatteis begeben.


Kurz gesagt:

  • Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verbietet das Verbergen der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in der Öffentlichkeit.

  • Durch den Wegfall der Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln greift das Verhüllungsverbot nun wieder. Auch das Tragen eines seit der Pandemie üblichen Mund- und Nasenschutzes ist grundsätzlich vom Verbot erfasst.

  • Ob das Tragen eines Mund-und Nasenschutzes eine Ausnahme vom Verbot wegen gesundheitlicher Gründe darstellt, ist fraglich, weil sowohl die Verwaltungspraxis vor der Pandemie als auch die Gesetzesmaterialen hierfür ein ärztliches Attest vorsehen bzw vorgesehen haben.

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