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AutorenbildSophie von der Thannen

„Unwählbar“ – das Aus für Trump als Kandidat für die US-Präsidentschaft?

„Unwählbar!“ – so wird Donald Trump in einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshof von Colorado eingestuft. Ein Urteil, das womöglich einen erneuten Einzug des ehemaligen US-Präsidenten ins Weiße Haus verhindern könnte. Aber worauf stützt der Gerichtshof in Colorado seine Entscheidung, aus welchen Gründen darf eine Kandidatin überhaupt von der Präsidentschaftswahl ausgeschlossen werden und wie steht es um die Rechtslage in Österreich?


Aktive und passive Wahlberechtigung in den Vereinigten Staaten

Mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember hat der Oberste Gerichtshof in Colorado Trump vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Aber was ist das eigentlich? Dieser Begriff darf nicht mit dem deutlich gebräuchlicheren des aktiven Wahlrechts verwechselt werden.


Aktiv wahlberechtigt ist, wer bei einer Wahl seine Stimme abgeben darf: Bei der US-Präsidentschaftswahl sind das etwa alle Staatsbürgerinnen der Vereinigten Staaten, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem der 50 Bundesstaaten haben (bzw einmal hatten). Vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind hingegen in den allermeisten Bundestaaten die Gefängnisinsassinnen – häufig sogar über das Abbüßen ihrer Haftstraße hinaus.


Demgegenüber gibt das passive Wahlrecht Aufschluss darüber, wer als Amtsträgerin (z.B. als Präsidentin) wählbar ist. Passiv wahlberechtigt als US-Präsidentin ist jede gebürtige US-Bürgerin, die mindestens 35 Jahre alt ist und zumindest 14 Jahre lang ihren dauerhaften Wohnsitz in den USA hat(te). Beschränkt wird das passive Wahlrecht zur US-Präsidentin jedoch insbesondere durch zwei Verfassungsbestimmungen:


  • Einerseits ist die Wählbarkeit zur Präsidentin auf maximal 2 Amtsperioden beschränkt (22. Zusatzartikel der Verfassung).

  • Darüber hinaus ist vor allem das durch den 14. Verfassungszusatz normierte „Aufstandsverbot“ von Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine aus dem amerikanischen Bürgerkrieg resultierende Bestimmung, die all jene Personen von der Besetzung höherer Ämter ausschließt, die einen Eid auf die Verfassung geleistet haben, sich jedoch anschließend an einem „Aufstand oder Aufruhr“ gegen den Staat beteiligen. Besonders wesentlich im Fall Trump: Während das Gesetz explizit die Mitglieder des Kongresses, Offizierinnen der Vereinigten Staaten, Mitglieder der staatlichen Legislative sowie Exekutiv- oder Justizbeamtinnen in seinen Anwendungsbereich einbezieht, wird das Präsidentschaftsamt nicht ausdrücklich genannt.


Historisches Urteil – das Aus für Trump als Präsidentschaftskandidat?

Bei der Entscheidung gegen Trump handelt sich um ein historisch einzigartiges Urteil: Während der 14. Verfassungszusatz bislang keine erhebliche Bedeutung gefunden hatte, könnte gerade diese Bestimmung nun das Aus für die Kandidatur Trumps bedeuten. Denn erstmals in der Geschichte stützt ein US-amerikanisches Gericht den Wahlausschluss einer Präsidentschaftskandidatin auf die Aufstandsklausel des 14. Verfassungszusatzes:


Mit 4:3 Stimmen entschied das Oberste Gericht von Colorado, dass Donald Trump durch seine Beteiligung am Sturm des Kapitols an einem Aufstand gegen den Staat beteiligt gewesen sei. Zur Erinnerung: Am 6. Jänner 2021 hatten Anhängerinnen Trumps das Parlament in Washington gestürmt, um damit die Verkündung der formalen Bestätigung des Wahlsiegs von Joe Biden, dem derzeit amtierenden US-Präsidenten, zu verhindern. Dazu soll Trump zuvor in einer Rede aufgefordert haben.


Das Urteil des Oberstem Gerichts von Colorado bedeutet zunächst zwar bloß den Ausschluss Trumps von den parteiinternen republikanischen Vorwahlen im Bundesstaat Colorado. Und selbst hier ist die Entscheidung noch nicht endgültig: Der Gerichtshof hat den Parteien nämlich bis zum 4. Jänner Zeit gegeben, um Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu erheben. Erwartungsgemäß erhoben Trumps Anwältinnen nun bereits Berufung an den Supreme Court, das US-amerikanische Höchstgericht. Sollten jedoch auch Gerichte anderer Bundestaaten dem Urteil folgen, könnte die Entscheidung weitgehende Bedeutung über die Grenzen Colorados hinaus haben und so eine ernste Gefahr für die Kandidatur Trumps darstellen.


Wäre solch ein Urteil auch in Österreich denkbar?

In Österreich ist die Wahl der Bundespräsidentin im Bundespräsidentenwahlgesetz, das vielfach auf die allgemeinen Regelungen des aktiven und passiven Wahlrechts der Nationalratswahlordnung (NRWO) verweist. Aktiv wahlberechtigt ist danach jede österreichische Staatsbürgerin, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Als Bundespräsidentin kandidieren kann man – anders als für den Nationalrat – allerdings nicht bereits mit 18, sondern (wie auch in den USA) erst ab dem 35. Geburtstag.


Aber sind auch die Einschränkungen des Wahlrechts mit jenen in den Vereinigten Staaten vergleichbar? Wie der 22. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten beschränkt auch die österreichische Verfassung das Amt der Bundespräsidentin auf höchstens zwei Perioden. Eine mit dem Aufstandsverbot des 14. Verfassungszusatzes vergleichbare Bestimmung lässt sich jedoch nicht finden. Vielmehr ist ein Ausschluss vom (aktiven und passiven) Wahlrecht nach Art 26 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich nur auf Grundlage eines Bundesgesetzes und bloß in Folge einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung möglich.


Die aktive Wahlbeteiligung kann nur durch eine Einzelfallentscheidung einer Richterin verwehrt werden – ein automatischer Verlust des aktiven Wahlrechts bei Verurteilung ist somit, anders als in den meisten US-Bundestaaten, nicht vorgesehen. Die Entscheidung setzt eine rechtskräftige Verurteilung der Wahlberechtigten wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht nur bedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren voraus. Bei einzelnen Straftraten, wie etwa Hochverrat, Wiederbetätigung sowie Verletzung der Amtspflicht, Korruption in Zusammenhang mit einer Wahl, Volksabstimmung oder einem Volksbegehren reicht bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aus. Der Verlust des aktiven Wahlrechts endet jedoch – anders als in den Vereinigten Staaten – jedenfalls mit Abbüßung der Haftstrafe.


Automatisch – ohne richterliche Entscheidung – vom passiven Wahlrecht in Österreich ausgeschlossen sind jene Personen, die rechtkräftig zu einer mehr als sechsmonatigen unbedingten oder zu mehr als einjährigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Auch in diesem Fall endet der Ausschluss der Wählbarkeit sechs Monate nach Vollzug der Haft. Deutlich wird hier ein wesentlicher Unterschied zur US-amerikanischen Rechtslage: Während die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in den überwiegenden Fällen (zumindest vorübergehend) die Kandidatur zur Bundespräsidentin verhindert – könnte Trump selbst aus dem Gefängnis noch zum US-Präsidenten gewählt werden. Lediglich ein einziger Straftatbestand steht dem im Weg: Eine Verurteilung nach dem 14. Verfassungszusatz!



Kurz gesagt


  • Das Aufstandsverbot des 14. Verfassungszusatzes verbietet allen Personen, die einen Eid auf die Verfassung geleistet haben, sich jedoch anschließend an einem „Aufstand oder Aufruhr“ gegen den Staat beteiligen, die Besetzung eines höheren Amtes.

  • Mit dem gegen Trump erlassenen Urteil, stützt ein Gericht den Wahlausschluss eines US-Präsidentschaftskandidaten erstmals auf das Aufstandsverbot des 14. Verfassungszusatzes.

  • In Österreich führt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für den Zeitraum der Haft grundsätzlich zum Verlust des passiven Wahlrechts – in den USA kann die Präsidentin hingegen (außer im Sonderfall des 14. Verfassungszusatzes) sogar im Gefängnis gewählt werden.

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