Suspendierung des Büroleiters des Nationalratspräsidenten?
Nach Bekanntwerden von Ermittlungen gegen den Büroleiter von Nationalratspräsident Walter Rosenkranz aufgrund mutmaßlicher Verbindungen zu einer rechtsextremen deutschen Gruppierung fordern Grüne und SPÖ dessen umgehende Suspendierung. Es sei untragbar, dass der Büroleiter von Rosenkranz weiterhin in dessen Büro tätig ist. Auch die ÖVP drängt auf Konsequenzen. Doch unter welchen Voraussetzungen wäre eine Suspendierung des Beamten überhaupt möglich?
Wirkungen einer Suspendierung
Wird eine Suspendierung ausgesprochen, ist es der Beamtin untersagt, ihre dienstlichen Aufgaben auszuführen. Dennoch bleibt sie weiterhin an bestimmte Pflichten wie die Amtsverschwiegenheit gebunden. Während der Suspendierung ruhen alle Rechte, die mit der Dienstausübung verbunden sind, wie z. B. der Anspruch auf Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder andere dienstliche Ausrüstung. Die Beamtin kann weder in den Ruhestand versetzt werden noch aus dem Dienst ausscheiden. Außerdem wird bei einer Suspendierung das Gehalt der Beamtin während der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. In der Praxis, wird das Gehalt für die Zeit einer vorläufigen Suspendierung zunächst ohne Kürzung weitergezahlt. Wenn jedoch die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde oder dem Verwaltungsgericht angeordnet wird, kann es sein, dass zu viel Gehalt ausgezahlt wurde. In diesem Fall muss der Betrag, der über das gekürzte Gehalt hinausgeht, zurückgezahlt werden.
Wann kann eine Beamtin nach österreichischem Recht suspendiert werden?
§ 112 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz erwähnt drei Gründe, bei deren Vorliegen die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung (also ein vorläufiges Verbot, dienstliche Aufgaben zu erfüllen) auszusprechen hat:
1. Verhängung einer Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Strafgericht verhängt, das dann die zuständige Dienstbehörde so früh wie möglich über die Verhängung der Untersuchungshaft der Beamtin zu informieren hat. In dem Fall ist es zwingend erforderlich, dass der Beamtin vorläufig untersagt wird, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
2. Rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Absatz 1 Ziffer 3a Beamten-Dienstrechtsgesetz angeführten Delikts
Zu diesen Delikten zählen die folgenden: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen; strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung; Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen sowie Folter. Zudem hat sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 zu beziehen. Das Gericht ist verpflichtet, die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen und die Dienstbehörde hat die Suspendierung auszusprechen. Sie verfügt über keinen Entscheidungsspielraum.
3. Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes
Außerdem ist eine Suspendierung auszusprechen, wenn die Belassung der Beamtin im Dienst – aufgrund der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen – eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes bedeuten würden. Für eine Suspendierung reicht bereits ein konkreter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung, die Schuld muss nicht bereits erwiesen sein. Konkreten Verdacht begründen z. B. eine Disziplinaranzeige durch die Dienstvorgesetzte oder eine Selbstanzeige. Bloße Gerüchte oder Medienberichte sind hingegen nicht ausreichend.
Eine Beamtin ist zu suspendieren, wenn ihr Verhalten das Ansehen des Amtes gefährdet, also ihr Verhalten das Vertrauen in die Behörde erheblich beschädigt (z. B. durch Korruption, Untreue oder Amtsmissbrauch). Eine Suspendierung kann auch erfolgen, wenn wesentliche dienstliche Interessen gefährdet werden. Das bedeutet, dass eine Weiterbeschäftigung den Dienstbetrieb oder die Ordnung gefährden könnte, wie z. B. durch wiederholte Dienstpflichtverletzungen, schwere Konflikte im Team oder Straftaten mit Bezug zum Dienst.
Der Fall von Rosenkranz’ Büroleiter
Eine Suspendierung des Büroleiters von Nationalratspräsident Walter Rosenkranz könnte aus folgenden rechtlichen Gründen gerechtfertigt sein: Bereits ein begründeter Verdacht kann eine Suspendierung rechtfertigen, wenn dadurch das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind. Die laufenden Ermittlungen wegen mutmaßlicher Verbindungen zu einer rechtsextremen Gruppierung sowie der Fund von NS-Devotionalien und Munition an seinem damaligen Hauptwohnsitz begründen einen solchen konkreten Verdacht.
Besonders in einer hochrangigen Position im Büro des Nationalratspräsidenten könnte seine Weiterbeschäftigung das Vertrauen in die Neutralität und Integrität der Institution erschüttern, was der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend für eine Suspendierung ansieht. Seine mögliche Nähe zu extremistischen Kreisen könnte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Loyalität zur demokratischen Ordnung aufwerfen, wodurch eine Suspendierung auch dazu dienen würde, weitere potenzielle Dienstpflichtverletzungen zu verhindern. Zusammenfassend wäre eine Suspendierung wohl gerechtfertigt.
Kurz gesagt:
Eine Beamtin kann nach österreichischem Recht suspendiert werden, wenn sie in Untersuchungshaft genommen wird, eine rechtswirksame Anklage wegen bestimmter schwerer Delikte vorliegt oder ihr Verbleib im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Während der Suspendierung ruhen alle dienstlichen Rechte, jedoch bleibt sie an Pflichten wie die Amtsverschwiegenheit gebunden.
Im Fall des Büroleiters des Nationalratspräsidenten Rosenkranz könnte eine Suspendierung wegen des Verdachts auf rechtsextreme Verbindungen und der damit einhergehenden Gefährdung des Amtsansehens gerechtfertigt sein.
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