Sterbehilfe: Rückblick und Ausblick
Vor knapp einem Jahr hat der Verfassungsgerichtshof die Debatte rund um das viel diskutierte Thema „Sterbehilfe“ neu angefacht. Er hat § 78 des Strafgesetzbuches für teilweise verfassungswidrig erklärt und zum Ende des Jahres 2021 aufgehoben. Somit steht das Parlament unter Zugzwang: Erlässt es bis zum Jahresende keine neuen gesetzlichen Regelungen, „droht“ eine weitgehende Liberalisierung des assistierten Suizids. Das Justizministerium hat nun vor wenigen Tagen einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der den assistierten Suizid neu regeln soll.
Ausgangspunkt der bereits seit Längerem geführten Diskussion zur Sterbehilfe ist § 78 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser lautet:
„Mitwirkung am Selbstmord
§ 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Dieser Paragraph hat derzeit zwei verschiedene strafbare Handlungen vor Augen: das Verleiten zum Selbstmord auf der einen, das Hilfeleisten beim Selbstmord auf der anderen Seite. Doch was bedeuten diese Begriffe genau?
Verleitet wird jemand zum Beispiel dann, wenn er von einer anderen zum Selbstmord überredet wird. Unter das Hilfeleisten fallen nicht nur physische Handlungen, wie etwa das Bereitstellen von Gift oder das „Chauffieren“ in die Schweiz (wo Sterbehilfe in Anspruch genommen werden kann), sondern auch psychische, also zum Beispiel die Bestärkung im Entschluss zum Selbstmord oder die Erteilung eines entsprechenden Ratschlags. Wegen § 78 StGB kann also jeder bestraft werden, der vorsätzlich einer anderen dabei hilft, Selbstmord zu begehen.
Weil mehrere, teils schwerkranke und sterbewillige Menschen sich aufgrund dieser Bestimmung in ihren Rechten verletzt sahen, wandten sie sich an den Verfassungsgerichtshof. Dabei meinten sie allerdings, dass nicht nur § 78 StGB, sondern auch § 77 StGB verfassungswidrig seien. Der lautet folgendermaßen:
„Tötung auf Verlangen
§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Dieser Straftatbestand unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom Delikt der „Mitwirkung am Selbstmord“. Wegen Tötung auf Verlangen wird nämlich jemand bestraft, der den Tod eines anderen auf dessen Wunsch herbeiführt – es liegt also kein Selbstmord vor. Beispiele sind ein Messerstich in das Herz, nachdem das Opfer diesen verlangt hat, oder die Ärztin, die die tödliche Spritze verabreicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese beiden Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft, letztlich allerdings (nur) den zweiten Teil von § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord), also die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ aufgehoben.
Diese Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Recht auf freie Selbstbestimmung begründet. Diese freie Selbstbestimmung umfasst auch die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen eine Einzelne ihr Leben in Würde beenden will. Weil eine Suizidwillige auf Hilfe Dritter angewiesen sein kann, muss auch die Möglichkeit bestehen, diese in Anspruch zu nehmen.
Die Aufhebung der Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ gilt allerdings erst ab dem Jahr 2022. Ab dann wäre grundsätzlich jede Hilfeleistung zur Selbsttötung erlaubt. Eine Person, die keine Ärztin ist, könnte etwa Medizin zur Verfügung stellen, mit der eine andere Person dann Selbstmord begeht. Von vielen wird eine solche Rechtslage als viel zu weitgehend angesehen. Daher soll nun noch rechtzeitig eine andere Regelung beschlossen werden. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf wurde ein erster Schritt in diese Richtung gemacht. Dieser sieht vor, in § 78 StGB einen zweiten Absatz einzufügen:
„§ 78. (1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. einer minderjährigen Person,
2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund,
3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) […] leidet, oder
4. einer Person, die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.“
Die psychische Hilfeleistung zum Suizid wäre somit gänzlich erlaubt. Die physische Hilfeleistung, also etwa das Bereitstellen von Gift oder der Tatwaffe würde hingegen weiterhin strafbar bleiben. Einzige Ausnahme wäre die Hilfeleistung beim Selbstmord von Personen, die volljährig, schwer krank und ärztlich aufgeklärt worden sind.
Weiters vorgesehen ist die Einführung einer sogenannten Sterbeverfügung. Das ist eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben zu beenden. Eine Sterbeverfügung kann nur durch schwer kranke Personen selbst und nach ärztlicher Aufklärung errichtet werden. Nach Vorlage der Sterbeverfügung kann man in den (teilnehmenden) Apotheken ein Präparat erhalten, das eine tödliche Dosis enthält.
Bis zum 12. November 2021 kann nun zu dem Gesetzesvorschlag Stellung genommen werden, und zwar von jeder – auch von euch! Danach wird der Entwurf vermutlich als Regierungsvorlage im Parlament eingebracht und damit der Gesetzgebungsprozess eingeleitet.
Kurz gesagt:
Derzeit sind sowohl die Verleitung zum als auch die Hilfeleistung beim Selbstmord strafbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch jenen Teil im Strafgesetzbuch aufgehoben, der die Hilfeleistung beim Suizid unter Strafe stellt. Die Aufhebung gilt ab 2022.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, eine neue Regelung zu erlassen. Der erste Schritt dazu wurde mit dem neuen Gesetzesentwurf gemacht, der derzeit begutachtet wird.
Comments