Schulstart für (fast) ganz Österreich: zu den rechtlichen Hintergründen der Schulabmeldungen
„Man lernt nicht für die Schule, sondern für das Leben.“ Dieses aus dem Lateinischen stammende Sprichwort wurde vor dem Schulstart 2021 von vielen mehr als nur wörtlich genommen. Denn über 5.600 Kinder und Jugendliche wurden von der Schule abgemeldet. Diese stark steigende Zahl hat dazu geführt, dass an vielen Stellen laut darüber nachgedacht wird, die Regeln für die Schulabmeldungen zu ändern. Grund genug, um in einem kurzen Faktencheck einen Blick auf diese Thematik zu werfen.
Fakt 1: Es gibt ein Recht auf Bildung
Das ist richtig. Denn das Recht auf Bildung ist auf vielen verschiedenen Ebenen rechtlich verankert. Zu aller erst ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu nennen. Hier steht in Artikel 26: „Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.“ Neben dieser Vorschrift hat das Recht auf Bildung auch in der UN Konvention über die Rechte des Kindes seinen Platz gefunden. Namentlich in Artikel 28 ist verankert, dass das Recht auf Bildung anzuerkennen ist. Zudem sind in Artikel 29 der Konvention auch Bildungsziele enthalten, die Themen festlegen, über die alle Kinder und Jugendlichen lernen sollten (z.B. über die negativen Auswirkungen der Umweltzerstörung). Zusätzlich findet sich das Recht auf Bildung auch in der - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Europäischen Menschenrechtskonvention wieder. Dort steht in Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls, dass „das Recht auf Bildung niemandem verwehrt“ werden darf. Zusammengefasst bedeutet das Recht auf Bildung also den Zugang zu und die Pflicht zum Besuch einer unentgeltlichen Grundschule. Dieses Recht steht allen Kindern und Jugendlichen, die sich in Österreich aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft zu.
➡Fakt ist: Es gibt ein Recht auf Bildung.
Fakt 2: In Österreich gilt die Schulpflicht
Die – vielleicht überraschende – Antwort ist: Nein, so etwas gibt es in Österreich nicht.
Hier die kurze Erklärung wieso: Unter dem Begriff Schulpflicht versteht man, dass alle Kinder und Jugendlichen, die im schulpflichtigen Alter sind, einem Schulbesuchszwang unterliegen. Sie müssen also tatsächlich in eine Schule gehen. Demgegenüber ist es bei einer reinen Unterrichtspflicht auch möglich, außerhalb des Schulsystems unterrichtet zu werden. Die Bestimmung, die das Grundgerüst für die "österreichische Regelung" dieser Frage darstellt, findet sich in Artikel 14 des Bundesverfassungsgesetzes. Hier wird zunächst auch von einer mindestens neun Jahre bestehenden Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen gesprochen. Der Grund warum man hierzulande aber trotzdem von einer Unterrichtspflicht spricht, findet sich im Schulpflichtgesetz. In diesem wird festgelegt, dass die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht wahrgenommen werden kann. Da man also nicht zwingend zur Schule gehen muss, spricht man von einer reinen Unterrichtspflicht. Zusätzlich gilt seit 2017 aber auch die sogenannte Ausbildungspflicht. Damit wurde durch ein eigenes Ausbildungspflichtgesetz festgelegt, dass alle unter 18-Jährigen im Anschluss an die Absolvierung der Unterrichtspflicht auch noch eine darüber hinausgehende Ausbildung abschließen müssen.
➡Fakt ist: in Österreich gilt aktuell eine Unterrichts- und Ausbildungspflicht, aber keine Schulpflicht.
Fakt 3: Jede kann den Unterricht für ihre Kinder in häuslichem Unterricht übernehmen
Diese Frage ist abermals mit einem nein zu beantworten. Denn es gibt in § 11 des Schulpflichtgesetzes die Regelung, dass die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen ist, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit zum Unterricht in einer Schule nicht gegeben ist. In einem solchen Fall kann die Bildungsdirektion, also die für diese Fragen zuständige Behörde, die Bewilligung zum häuslichen Unterricht vor Beginn des Schuljahres untersagen. Zusätzlich gibt es eine weitere Schranke: Denn um zu überprüfen, ob die Kinder und Jugendlichen, die zuhause unterrichtet werden, auch tatsächlich eine gleichwertige Ausbildung erlangen, müssen sie am Ende jedes Jahres eine Leistungsfeststellung an einer gewöhnlichen Schule durchführen. Schaffen sie diese Prüfung nicht, müssen sie das entsprechende Schuljahr in einer Schule nachholen und dürfen somit zumindest in dem folgenden Jahr nicht mehr zuhause unterrichtet werden. Diese bestehenden Regelungen sollen nun jedoch nachgeschärft werden. Dabei wird überlegt, durch zusätzliche Voraussetzungen wie bspw. ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch oder eine zweite Prüfung innerhalb des Schuljahres, die Abmeldung aus den Schulen als reinen Ausnahmefall abzusichern.
➡Fakt ist: Nicht jede kann den häuslichen Unterricht übernehmen.
Wer in diesem Text vielleicht einen Verweis auf die Rolle Maria Theresias vermisst, kann unter folgendem Link mehr über die Geschichte des österreichischen Schulwesens erfahren.
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