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AutorenbildDavid von der Thannen

Republik Österreich hat zu Unrecht abgeschobener Schülerin Verdienstentgang zu ersetzen

Kurz vor Jahresende machte zuletzt eine weitreichende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Runde. Dieser hat die Republik Österreich zum Ersatz des Schadens verurteilt, den eine junge Schülerin deswegen erleidet, weil sie nach einer rechtswidrigen Abschiebung erst verspätet ins Berufsleben einsteigen kann. Was sich auf den ersten Blick wenig erstaunlich anhört, ist in Österreich bis dato einzigartig!


In den vergangenen Jahren hat es das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gleich mehrmals auf zweifelhaftem Weg ins mediale Spotlight geschafft. So sorgte etwa der Fall der zwölfjährigen Tina, die vor zwei Jahren von Beamten der Spezialeinheit Wega abgeführt und abgeschoben wurde, für besondere Empörung. Tinas Abschiebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile für rechtswidrig erklärt.


In einem durchaus vergleichbaren, medial aber weniger präsenten Fall hat der Oberste Gerichtshof nun im Oktober eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Angerufen wurde er dabei von der (inzwischen) 21-jährigen Schülerin Mary, die 2019 zu Unrecht für ein halbes Jahr nach Nigeria abgeschoben worden war. Nach Auffassung von Marys Anwältin war der Schaden der Schülerin durch ihre bloße Rückführung nach Österreich nämlich noch nicht zur Gänze wiedergutgemacht. Schließlich war es Mary aufgrund der Abschiebung über längere Zeit hinweg nicht möglich, das Gymnasium zu besuchen, wodurch sich ihre Matura und das anschließend geplante Pharmaziestudium aktuell verzögern. Dem OGH rechnete Mary vor: Ohne die rechtswidrige Abschiebung durch die Republik Österreich hätte sie ihre Ausbildung früher abschließen und entsprechend mehr verdienen können. Diesen Verdienstentgang forderte Mary nun von der Republik Österreich ein – und das mit Erfolg!


Aber warum von der Republik Österreich?

Weil der Anspruch von Mary ein sogenannter Amtshaftungsanspruch ist. Nach § 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) haftet der Staat für jene Schäden, die seine Organe jemand anderem durch rechtswidriges Verhalten zufügen. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein solches Organ ist, hat Mary ihre Forderung also gegen die Republik gerichtet.


Und wieso hat der Oberste Gerichtshof zugunsten von Mary entschieden?

Um zu seiner Entscheidung zu gelangen, hatte der OGH mehrere Überlegungen anzustellen: Zuerst einmal galt es zu klären, ob die fremdenrechtlichen Gesetzesbestimmungen, die das BFA rechtswidrig angewendet hat, überhaupt vorsehen, dass einzelne Betroffene daraus Schadenersatzansprüche ableiten. Ganz generell berechtigt nämlich nicht jeder Gesetzesverstoß zum Schadenersatz. Vielmehr kann eine Geschädigte, die nicht in ihren sogenannten absolut geschützten Rechtsgütern (z. B. der körperlichen Integrität) verletzt worden ist, nur dann Ersatz verlangen, wenn das konkret verletzte Gesetz seinem Zweck nach auch dafür gedacht ist – solche Gesetze werden juristisch als „Schutzgesetze“ bezeichnet. Zur Überraschung vieler Expertinnen kam der OGH nach eingehender Analyse tatsächlich zum Ergebnis, dass es sich bei den verletzten Bestimmungen (z. B. § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) um Schutzgesetze handelt.


Damit war der Oberste Gerichtshof mit seinen Ausführungen aber noch nicht am Ende. Klärungsbedürftig war nämlich auch, wie hoch der zustehende Verdienstentgang in einem derartigen Fall anzusetzen ist. Richtigerweise kam der OGH hier zu einer vermittelnden Lösung und stellte fest, dass Marys tatsächlicher Schaden bisher ja noch gar nicht eingetreten ist. Von einem solchen könne erst zu jenem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem Mary ihr Pharmaziestudium hypothetisch, also ohne Abschiebung, abgeschlossen hätte.


Dementsprechend urteilte der Oberste Gerichtshof, dass Mary zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Leistungsklage auf Zuspruch einer bestimmten Geldsumme erheben kann. Stattdessen muss sie mit ihrer Anwältin eine sogenannte Feststellungsklage formulieren: Diese dient – wie der Name schon sagt – der allgemeinen Feststellung, dass die Republik Österreich für Marys künftigen Verdienstentgang aufzukommen hat.


Weil die unterinstanzlichen Gerichte diese Besonderheit des Prozessrechts nicht erkannt haben, muss jetzt also noch über die konkreten Details des Schadenersatzanspruchs verhandelt werden. Einen beeindruckenden Erfolg haben Mary und ihre Anwältin aber schon jetzt erzielt!


Kurz gesagt


  • Die Republik Österreich haftet nach dem Amtshaftungsgesetz für jene Schäden, die ihre Organe schuldhaft einer anderen durch rechtswidriges Verhalten zufügen.

  • Im Fall der rechtswidrig abgeschobenen Mary hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, ob die maßgeblichen fremdenrechtlichen Gesetze (auch) den Zweck verfolgen, einzelne Betroffene zu schützen und dementsprechend Schadenersatzansprüche einräumen. Im konkreten Fall ist der OGH tatsächlich von einem derartigen Schutzgesetz ausgegangen.

  • Klagen auf eine bestimmte Leistung (z. B. Zahlung von Schadenersatz) sind erst möglich, wenn sich ihre genaue Höhe bestimmen lässt und die Forderung fällig ist. Davor kann die Klägerin nur eine sogenannte Feststellungsklage erheben, um ihr Recht abstrakt feststellen zu lassen.

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