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  • AutorenbildAnna Pranter

„Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ – der Straftatbestand erklärt

Das Burgtheater hat ihn entlassen, der ORF hält Abstand von Herstellung und Ausstrahlung seiner Produktionen. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen. Ein berühmter Schauspieler soll Datenträger mit 58.000 Mediendateien besessen haben, auf denen pornographische Darstellungen Minderjähriger zu sehen sind.


Auf diversen Handys, Laptops, externen Festplatten und USB-Sticks sollen tausende Foto- und Videodateien pornographischen Inhalts (mitunter unmündiger) minderjähriger Personen aufgefunden worden sein, zu denen sich der Schauspieler am 8. Februar vor dem Straflandesgericht Wien verantworten muss. Er soll auch Fotos minderjähriger Personen angefertigt und diese mit Sprechblasen pornographischen Inhalts versehen haben. Doch wie sieht es mit der Strafbarkeit dieser Handlungen aus?


Der Tatbestand

Dazu blicken wir in § 207a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB). Dieser regelt die Strafbarkeit des Besitzes oder der Verschaffung pornographischer Darstellungen unmündiger (vor Vollendung des 14. Lebensjahres) und mündiger (zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr) Minderjähriger. Hiervon erfasst sind gemäß § 207a Absatz 4 StGB reale Handlungen an bzw. von unmündigen Personen („Realpornographie“) sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen realen Geschehens, wobei für die objektive Betrachterin der Eindruck entstehen muss, es liege eine geschlechtliche Handlung vor („Anscheinspornographie“).


Ebenso erfüllt auch die Abbildung der Genitalien oder Schamgegend Minderjähriger den Tatbestand. Schließlich ist auch die „virtuelle Pornographie“ strafbar, also bildliche Darstellungen, die ganz oder teilweise auf einer Abbildung von Realem beruhen und entsprechend verändert wurden, sodass eine vorher überhaupt nicht kinder- oder jugendpornographische Darstellung durch die Manipulation zu einer solchen wird. Mit Sprechblasen versehene schlichte Fotographien Minderjähriger sind hingegen mangels realistischen Eindrucks einer pornographischen Abbildung nicht strafbar.


Vergehen bald Verbrechen?

In Folge des Skandals entbrannte die Diskussion um eine Gesetzesverschärfung in Hinblick auf den Strafrahmen. Die Verschaffung oder der Besitz pornographischer Darstellungen mündiger Minderjähriger kann in Österreich mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe mit bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden; im Fall unmündiger Minderjähriger mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nach der Einteilung strafbarer Handlungen in Verbrechen (das sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) und Vergehen (das sind alle anderen strafbaren Handlungen) liegt hier aufgrund des geringen Strafrahmens ein Vergehen vor.


An diese Unterscheidung knüpfen grundsätzlich keine materiellen Folgen, doch sie wirkt sich auf die Gerichtszuständigkeit aus, da für Verbrechen stets Landesgerichte zuständig sind. Beim Strafrahmen ist jedoch auch an die hinter den Taten stehenden Opfer und deren Traumatisierungen zu denken. Hohe Strafen sollen der Prävention dienen, also verhindern, dass die Straftaten überhaupt begangen werden. Ein Blick auf unser Nachbarland Deutschland verdeutlicht, dass der Kinderschutz dort möglicherweise stärker im Fokus steht: Wer einen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich den Besitz an einem solchen Inhalt verschafft oder einen solchen Inhalt besitzt, ist gemäß § 184b des deutschen StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


Auswirkung einer Verantwortungsübernahme

Wie könnte sich das durch den Anwalt des Schauspielers angekündigte reumütige Geständnis auf eine mögliche Strafe auswirken? Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 32 Absatz 1 StGB die Schuld des Täters. Komponenten der Schuld sind der Erfolgs-, der Handlungs- sowie der Gesinnungsunwert, die insbesondere bei der Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen (§§ 33, 34 StGB) zum Ausdruck kommen.


Ein vollumfängliches Geständnis stellt dabei einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Weitere Milderungsgründe sind im aktuellen Fall womöglich der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der wesentliche Beitrag zur Aufklärung der Straftaten durch Kooperation mit den Behörden. Erschwerend werden wohl der lange Tatzeitraum (Februar 2008 bis August 2021) und die Sammlung tausender Daten zu werten sein.


Kurz gesagt:

  • Bei Verschaffung oder Besitz pornographischer Darstellungen mündiger Minderjähriger droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen; hinsichtlich unmündiger Minderjähriger ist mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu rechnen. Eine Verschärfung des Strafrahmens wird aktuell politisch diskutiert.

  • „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ umfassen neben Real- und Anscheinspornographie sowie wirklichkeitsnaher Abbildungen der Genitalien oder Schamgegend Minderjähriger auch die „virtuelle Pornographie“, welche den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine pornographische Darstellung Minderjähriger.

  • Ein reumütiges Geständnis ist als wesentlicher Milderungsgrund bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

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Unsere Gastautorin Anna Pranter ist Juristin und Richteramtsanwärterin mit einer Leidenschaft für Strafrecht. Das überzuckert-Team hätte sich also kaum eine bessere Expertin wünschen können, um die rechtlichen Hintergründe zu diesem prominenten Fall zu analysieren!


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