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AutorenbildViktoria Jedlicka

„Persönlicher Feiertag“ für alle statt freiem Karfreitag für manche?

Österreich gilt im internationalen Vergleich als eines der Länder mit den meisten Feiertagen. Als im Jahr 2020 der Verfassungsgerichtshof den von evangelischen Kirchen sowie der Altkatholischen Kirche eingebrachten Antrag, die von ÖVP und FPÖ beschlossene Abschaffung des Karfreitags-Feiertags aufzuheben, als unzulässig zurückwies, waren die Gemüter aufgeheizt.


Laut Höchstgericht sind die vier Kirchen durch die 2019 beschlossene Abschaffung des Karfreitags-Feiertags für Protestanten nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit nicht berechtigt, die Abschaffung anzufechten. Eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines solchen Feiertages kann laut Verfassungsgerichtshof weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus dem Staatsgrundgesetz abgeleitet werden.


Unzulässige Diskriminierung laut Europäischem Gerichtshof

Gemäß der ursprünglich bestehenden Regelung in § 7 Absatz 3 Arbeitsruhegesetz stand der Karfreitag nur Angehörigen der evangelischen Kirchen, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag zu. Sohin hatten auch nur diese einen Anspruch auf eine Freistellung oder ein Feiertagsentgelt, welches in Höhe des normalen Entgelts bestand und somit zu einer doppelten Vergütung führte.


Die Abschaffung des Karfreitags-Feiertags für Protestanten wurde Anfang 2019 unter der türkis-blauen Regierung beschlossen. Auslöser dafür war, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Sonderfeiertag eine unzulässige Diskriminierung anderer Arbeitnehmerinnen sah. Die damalige „Karfreitagsregel“ sei diskriminierend, da sie zu einer unterschiedlichen Behandlung evangelischer und nicht-evangelischer Arbeitnehmerinnen führt. Beide Gruppen an Arbeitnehmerinnen befinden sich laut EuGH in vergleichbaren Situationen, da beide ein Interesse an Freizeit und Erholung haben. Der österreichische Gesetzgeber musste auf die Entscheidung des EuGH reagieren.


„Persönlicher Feiertag“ für alle

Daher gibt es in Österreich seit 2019 statt einem freien Karfreitag für manche einen „persönlichen Feiertag“ für alle. Was genau bedeutet das? Ab sofort hat jede Arbeitnehmerin die Möglichkeit, ihren persönlichen Feiertag selbst zu wählen. Sie hat somit das Recht, das Datum für einen Urlaubstag pro Jahr einseitig zu bestimmen. Ob dieser Festlegung religiöse oder sonstige Motive zugrunde liegen, ist nicht von Bedeutung. Die Bezeichnung „Feiertag“ ist allerdings genau genommen Etikettenschwindel: Dieser Tag wird nämlich nicht als zusätzlicher Urlaubstag gewährt, sondern vom Jahresurlaub abgezogen und muss von der Arbeitnehmerin spätestens drei Monate davor schriftlich bei der Arbeitgeberin gemeldet werden.


Kann die Arbeitgeberin den Urlaubstag ablehnen?

Die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, die Mitarbeiterin zu bitten, den von ihr bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. Die Mitarbeiterin kann diesem Ersuchen entweder entsprechen oder darauf beharren, am einseitig bestimmten Tag Urlaub zu nehmen. Die Arbeitgeberin kann also den Urlaubsantritt der Mitarbeiterin nicht verhindern. Selbst dann nicht, wenn die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin an dem bestimmten Tag aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist. Um ein Beispiel zu nennen:

Eine Lebensmittelhändlerin beschäftigt mehrere Mitarbeiterinnen und alle geben rechtzeitig bekannt, dass sieden 23. Dezember 2022 zu ihrem persönlichen Feiertag gewählt haben und an diesem Tag Urlaub nehmen. Obwohl der 23. Dezember als umsatzstärkster Tag im Lebensmittelhandel gilt, kann die Arbeitgeberin nichtdarauf bestehen, dass zumindest ein Teil der Belegschaft aus betriebsbedingten Gründen an diesem Tag arbeitet.


Wie steht es um ein Feiertagsentgelt?

Arbeitet die Arbeitnehmerin aufgrund des Ersuchens der Arbeitgeberin an dem eigentlich als „persönlichen Feiertag“ bekanntgegebenen Tag, besteht für den bekanntgegebenen Tag zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt. Insgesamt ist somit das doppelte Entgelt der Arbeitnehmerin zu zahlen. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin jedoch keinen weiteren Tag im laufenden Urlaubsjahr zu ihrem persönlichen Feiertag bestimmen, da sie dafür ohnehin bereits das doppelte Entgelt erhielt. Der geplante und nicht angetretene Urlaubstag steht der Arbeitnehmerin weiterhin als normaler Urlaubstag zur Verfügung, sie verliert also nur das Recht zur einseitigen Festlegung für dieses Urlaubsjahr. Für den Fall, dass ein „persönlicher Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen wurde, kann dieser im nächsten Urlaubsjahr nicht „nachgeholt“ werden.


Wie erfolgte die Umsetzung der neuen „Karfreitagsregel“?

Karfreitag als Feiertag wurde aus sämtlichen Kollektivverträgen sowie dem Arbeitsruhegesetz gestrichen. Darüber hinaus wurde es auch für unzulässig erklärt, zukünftig Vereinbarungen über eine Sonderregelung des Karfreitags in Kollektivverträgen zu treffen.


Worin besteht der Unterschied zu einem „normalen“ Urlaubstag?

o Urlaub muss zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin einvernehmlich vereinbart werden

o Der „persönliche Feiertag“ ermöglicht einen einseitigen Urlaubsantritt

o Wird ein „persönlicher Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann dieser im nächsten Urlaubsjahr nicht „nachgeholt“ werden

o „Alturlaub“ steht im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung



Kurz gesagt:

  • In Österreich gibt es seit 2019 statt einem freien Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirche, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche einen „persönlichen Feiertag“ für alle.

  • Jede Arbeitnehmerin hat die Möglichkeit, ihren persönlichen Feiertag einseitig zu bestimmen und die Arbeitgeberin kann den Urlaubsantritt nicht verhindern.

  • Arbeitet die Arbeitnehmerin aufgrund des Ersuchens der Arbeitgeberin an dem eigentlich als „persönlichen Feiertag“ bekanntgegebenen Tag, besteht für diesen zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.

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