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  • AutorenbildSebastian Öhner

Parteiverbot: Ist so etwas in Österreich möglich?

Die deutsche Partei NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands), die sich aktuell „Die Heimat“ nennt, wird von der staatlichen Parteifinanzierung ausgeschlossen. Das hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt. Parallel zu dieser Entscheidung flammte auch wieder die Diskussion über Parteiverbote auf. Warum die Debatte zu diesem Thema so sensibel ist und wie die rechtliche Situation hierzu in Österreich aussieht, beleuchtet dieser Beitrag.


Nicht die erste Entscheidung


Die Frage, wie mit der deutschen Partei NPD umzugehen ist, beschäftigte nicht zum ersten Mal das Bundesverfassungsgericht. Denn schon im Jahr 2017 lag ein Verbotsantrag gegen die Partei vor. Damals führte das Gericht aus, dass die Partei zwar verfassungsfeindlich sei, aber keine Gefahr für die Demokratie darstellen würde. Deshalb wurde der Antrag auf ein Verbot der Partei in der 2017 ergangenen Entscheidung abgelehnt. Zusätzlich merkte das Bundesverfassungsgericht jedoch an, dass auch einer nicht verbotenen Partei die Finanzierung unter bestimmten Umständen entzogen werden kann. Dieser Gedanke wurde mit dem vor kurzem ergangenen Urteil nun also bestätigt.


Als Begründung für diese Entscheidung wurde unter anderem schon im ersten Leitsatz des Urteils festgehalten, dass ein Parteiverbot „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“ ist.


Warum ist ein Parteiverbot so ein heikles Thema?


Dazu können wir einen Blick nach Österreich und noch genauer in unsere Verfassung werfen. Hier heißt es in Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Daraus ableitbar ist, dass Österreich demnach ein demokratisch regiertes Land ist und die Vielfalt politischer Parteien zu den wesentlichen Bestandteilen der demokratischen Ordnung zählt. Das ist auch als Verfassungsbestimmung in § 1 des Parteiengesetz normiert. „Die Gründung politischer Parteien ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei“, wird in Absatz 3 der gleichen Bestimmung noch weiter ausgeführt. Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesministerium für Inneres, das ein öffentlich einsehbares Parteienregister führt, zu hinterlegen. Dadurch erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit und wird dadurch Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten.


Aus diesen Bestimmungen wird somit sichtbar, dass Parteien aufgrund ihrer besonders wichtigen Stellung in unserem demokratischen System auch stark geschützt sind.


Kann man bestehende Parteien in Österreich verbieten?


Ein Verbot von Parteien ist in der Österreichischen Rechtsordnung, anders als in Deutschland, so nicht vorgesehen. Möglich ist aber, dass die Gründung einer Partei untersagt wird. Grund dafür ist, dass nach dem oben bereits zitierten § 1 Absatz 3 Parteiengesetz die Gründung nur frei ist wenn „bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Sollte eine Partei also gegen Verfassungsgesetze verstoßen, kann ihre Gründung also untersagt werden. Dadurch können Parteien zwar nicht verboten werden. Wenn sie aber gegen Gründungsvoraussetzungen verstoßen, hat es sie im rechtlichen Sinn auch nie als Partei gegeben.


Eine weitere Einschränkung ist im Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) geregelt. Hier wird in §§ 3 fortfolgende die Betätigung in nationalsozialistischen Vereinigungen verboten. Ein Verstoß gegen bestimmte Artikel des Wiener Staatsvertrages von 1955 (in dem z. B. in Artikel 4 das Anschlussverbot an Deutschland geregelt ist) kann die Parteigründung ebenfalls unmöglich machen. Gleiches gilt vermutlich auch für eine Partei die gegen das Bundesverfassungsgesetz gegen rassische Diskriminierung verstößt.


Wenn es für ein Verfahren relevant ist, hat laut dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof jede Behörde zuerst zu prüfen, ob die Partei überhaupt gesetzmäßig entstehen konnte. Dafür müssen unter anderem die Satzung, das Parteiprogramm oder auch die Frage, ob tatsächlich verfassungswidrige Ziele vorliegen, geprüft werden. Somit ist in Österreich zwar grundsätzlich kein Parteiverbot, aber die Feststellung, dass die Partei nicht gegründet werden konnte, möglich.


Kurz gesagt:


  • Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einer ersten Entscheidung 2017 festgehalten, dass die deutsche Partei NPD nicht verboten werden kann. In einer zweiten Entscheidung 2023 hat das Gericht jedoch bestätigt, dass der Ausschluss der Partei von der staatlichen Finanzierung möglich ist.


  • Die Österreichische Verfassung hält fest, dass die Vielfalt politischer Parteien zu den wesentlichen Bestandteilen der demokratischen Ordnung gehört. Für die Gründung einer politischen Partei muss insbesondere eine Satzung beschlossen und beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt werden.


  • Die Möglichkeit eines Parteiverbotes gibt es in Österreich nicht. Es kann aber festgestellt werden,  dass eine Partei gegen Österreichische Verfassungsgesetze verstößt und somit nie als Partei gegründet werden konnte.

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