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  • AutorenbildRamon Spiegel

Missglückter Tortenwurf auf die Mona Lisa - strafbar?

In den sozialen Medien gingen diesen Montag die Wogen hoch: Die weltberühmte „Mona Lisa“ im Pariser Louvre wurde attackiert! Und das auf eine kuriose Art – ein mit Perücke verkleideter Mann erhob sich plötzlich aus seinem Rollstuhl und warf eine Torte auf das Kunstwerk, das jährlich Millionen Besucherinnen anlockt.


Glücklicherweise ging das „Attentat“ glimpflich aus, denn die Mona Lisa – die in der Vergangenheit schon öfter zum Opfer von Beschädigungsversuchen wurde – wird seit 2005 von einem durchsichtigen Panzerglas geschützt. Der Täter wurde anschließend der Polizei übergeben und offenbar in eine Psychiatrie eingeliefert. Daneben ermittelt die Pariser Staatsanwaltschaft wegen "versuchter Beschädigung eines Kulturguts".

Da sich der Fall in Frankreich zugetragen hat, kommt französisches Recht zur Anwendung. Aber wie wäre es rechtlich, wenn sich das Ganze in Österreich zugetragen hätte?


Wann der Versuch strafbar ist

Der Tortenwerfer könnte wegen Sachbeschädigung (§ 125 des Strafgesetzbuchs) bestraft werden. Aber wieso bestrafen? Dem Gemälde ist ja nichts passiert und niemand ist zu Schaden gekommen? Darauf kommt es nicht an, denn auch der bloße Versuch einer Straftat ist strafbar (§ 15 des Strafgesetzbuchs). Voraussetzung dafür ist natürlich stets, dass die Täterin die Straftat verwirklichen will und das auch für möglich hält.


Allerdings ist nicht jeder Versuch strafbar. Nach dem Gesetz wird ein Versuch etwa dann nicht bestraft, wenn die Vollendung der Tat „nach der Art der Handlung“ „unter keinen Umständen möglich war“. Wer also „versucht“, jemandem das Bein zu brechen, indem er ihn mit einer Wasserpistole bepritschelt, braucht keine Angst vor der Staatsanwaltschaft zu haben. In Einzelfällen kann die Abgrenzung natürlich deutlich schwieriger sein, weshalb sich in der Rechtswissenschaft verschiedene Theorie entwickelt haben, wann ein Versuch „absolut untauglich“ ist. Jusstudenten können sich dann den Kopf zerbrechen, ob auch dann versuchter Mord vorliegt, wenn ein Auftragskiller, der im Nebel auf sein vermeintliches „Ziel“ schießt, in Wahrheit nur das tatsächlich anwesende Reh erlegt.


Im Tortenwurf-Fall ist es aber nicht ganz so kompliziert: Die Beschädigung eines Gemäldes, das vollständig durch Panzerglas geschützt ist, ist durch das Bewerfen mit einer Cremetorte unter keinen Umständen möglich. Zwar fällt das „Verunstalten“ einer Sache auch unter Sachbeschädigung (zB Graffiti auf einer Hauswand), allerdings wird für jede Sachbeschädigung vorausgesetzt, dass sie den wirtschaftlichen Wert der Sache messbar mindert und sich nicht mit geringstem Zeit- und Kostenaufwand rückgängig machen lässt. Versuchte Sachbeschädigung liegt hier also nicht vor.


Was, wenn der Täter „verrückt“ ist?

Voraussetzung für jede Strafe ist die Schuld des Täters (§ 4 des Strafgesetzbuchs). Das ist ein rechtsstaatliches Prinzip des österreichischen Strafrechts. „Schuld“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Täter das Unrecht seiner Tat verstehen kann und in der Lage ist, sich dementsprechend zu verhalten. Da der Tortenwerfer offenbar in eine Psychiatrie eingeliefert wurde, könnte es sein, dass er gar nicht schuldhaft handeln konnte. In diesem Fall wäre er also nicht zu bestrafen, selbst wenn er die Mona Lisa tatsächlich beschädigt oder einen strafbaren Versuch begangen hätte. Man kennt dieses Prinzip aus Hollywood-Filmen: Die Verteidigung argumentiert, der Angeklagte ist zurechnungsunfähig und daher nicht zu bestrafen.


Dennoch hätte jemand, der nur deshalb nicht bestraft wird, weil er nicht „schuldfähig“ ist, unter Umständen mit Konsequenzen zu rechnen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Person in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingeliefert werden.

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Voraussetzung ist, dass die Straftat mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, der Täter an einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad leidet und deshalb nicht zurechnungsfähig ist. Darüber hinaus muss zu befürchten sein, dass er eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde, sollte er nicht eingeliefert werden.

Aber selbst wenn eine psychisch Kranke gar keine Straftat begangen hat, kann sie in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden: Und zwar dann, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit (oder einer anderen Person) gefährdet und nicht anderweitig ausreichend ärztlich betreut werden kann. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, könnte der Pariser Tortenwerfer also – auch gegen seinen Willen – in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden.


Kurz gesagt:

  • Auch der Versuch einer Straftat ist strafbar. Allerdings nicht, wenn die Vollendung der Tat „unter keinen Umständen möglich war“. Der „Tortenwerfer“ würde in Österreich nicht bestraft werden, da kein tauglicher Versuch vorliegt.

  • Er könnte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden, selbst wenn er keine Straftat begeht oder versucht: Nämlich wenn er aufgrund seiner Krankheit eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit (oder anderer Personen) darstellt und nicht anderweitig ärztlich betreut werden kann.

  • Darüber hinaus können Personen, die eine strafbare Handlung begehen, aber wegen ihrer geistigen oder seelischer Abartigkeit höheren Grades nicht bestraft werden können – unter bestimmten Voraussetzungen – in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingeliefert werden.

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