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  • AutorenbildViktoria Jedlicka

Lehrerinnenbewertungs-App: Meinungsfreiheit vs Datengeheimhaltung

Die Lehrerinnenbewertungs-App „Lernsieg“, die im November 2019 vom Schüler Benjamin Hadrigan präsentiert wurde, sorgte für viel Aufregung in den Medien. Die App ermöglicht Schülerinnen an Österreichs Schulen – nach Registrierung via Handynummer – die anonyme Bewertung ihrer Lehrerinnen. Von der Ausgestaltung des Klassenzimmers bis hin zur konkreten Gestaltung des Unterrichts können von den Schülerinnen bis zu fünf Sterne vergeben werden. Einige Lehrerinnen hielten von diesem Rollentausch bei der Bewertung allerdings wenig.


Ein Lehrer einer HTL in Kärnten sah sich durch die Bewertungs-App in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) verletzt. Konkret wollte er nicht, dass er mit seinem vollständigen Namen, Beruf, Titel und der entsprechenden Schule in der App aufscheint. Hier stellt sich folgende Frage: Erfolgt die Verarbeitung der Lehrerinnen-Daten im Rahmen der Lernsieg-App rechtmäßig oder liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor?


Recht auf Geheimhaltung

In Österreich gilt neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – die im Langtitel recht umständlich „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“ heißt – auch das Datenschutzgesetz.


Gemäß § 1 Absatz 1 DSG hat jede Person Anspruch auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches Interesse ist ausgeschlossen, wenn die Daten allgemein verfügbar sind. Das bedeutet konkret, dass gemäß § 1 Absatz 1 DSG Daten vertraulich behandelt und nicht anderen zugänglich gemacht werden dürfen. In unserem Fall ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass seine Daten, unter anderem sein Name und Titel, in der Lernsieg-App nicht aufscheinen dürfen. Auch wenn Name und Titel des Lehrers auf der Website der Schule erscheinen, wird allgemeine Verfügbarkeit der Daten ausgeschlossen, da aufgrund der Verknüpfung der Daten des Lehrers mit den Bewertungen in der App keine bloße Reproduktion von Daten, sondern neu generierte Informationen vorliegen. Somit ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers gegeben.


War die Veröffentlichung dennoch rechtmäßig?

Datenverarbeitungen sind dann rechtmäßig, wenn einer der in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Demnach ist die Datenverarbeitung unter anderem rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist – allerdings nur, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Artikel 6 Absatz 1 litera f DSGVO). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Prüfschema entwickelt, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist. Die Datenverarbeitung ist zulässig, sofern:

  • ein berechtigtes Interesse vorliegt;

  • die Verarbeitung erforderlich ist und

  • die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Es ist also eine Interessenabwägung durchzuführen, die auch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vornahm.


Geheimhaltung vs Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit

Im Fall der Lernsieg-App stellt das Interesse der Öffentlichkeit an mehr Transparenz im Bildungsbereich sowie der Verbesserung der Ausbildungsqualität das berechtigte Interesse dar. Es dient auch der Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 Grundrechtecharta (GRC) und Artikel 10 der Europäischen Konvention zu Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Eltern und Kinder, die sich auf der Suche nach einer neuen bzw zukünftigen Schule befinden, haben ein berechtigtes Interesse an der Qualität der jeweiligen Ausbildung sowie der Bewertung der Unterrichtsqualität. Auch die Schulen haben ein Interesse an der Bewertung der einzelnen Lehrpersonen bzw der Schulen, um Missstände beheben zu können und erfolgreiche Projekte weiterzuführen. Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Bewertung von Lehrerinnen über eine App jedenfalls eine Meinungskundgabe und somit ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 litera f DSGVO.


Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Verarbeitung jedenfalls erforderlich ist, um das Interesse der Allgemeinheit an der Bewertung der Unterrichtsqualität sowie das Interesse der Schülerinnen an freier Meinungsäußerung zu erfüllen. Als unzureichend wird die bloße Nennung des Kürzels der Lehrerinnen betrachtet.


Abschließend ist das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers zu beachten. Eine Verletzung der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK liegt laut Bundesverwaltungsgericht nicht vor, da die Bewertung in der App ausschließlich die berufliche Sphäre betrifft. Eine Gefahr, dass Informationen des Privatlebens der Lehrerinnen durch Bewertungen in der App öffentlich gemacht werden, wird nicht gesehen. Laut Bundesverwaltungsgericht wiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer Qualitätsverbesserung und Transparenzsteigerung im Unterricht und jenes der Schülerinnen an der Meinungskundgabe über die Unterrichtsqualität höher als jenes der Lehrerinnen an der Geheimhaltung ihrer Daten. Letzte Woche bestätigte dies auch der Oberste Gerichtshof, der in einem anderen, zivilrechtlichen Verfahren rund um die App entschied – Schülerinnen können also weiter anonym ihre Lehrerinnen in der Lernsieg-App bewerten.


Kurz gesagt:

  • Gemäß § 1 Absatz 1 Datenschutzgesetz hat jede Person Anspruch auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Verarbeitung erforderlich ist und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

  • Im Fall der Lernsieg-App wiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer Qualitätsverbesserung und Transparenzsteigerung im Unterricht und jenes der Schülerinnen an der Meinungskundgabe über die Unterrichtsqualität höher als jenes der Lehrerinnen an der Geheimhaltung ihrer Daten.

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