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AutorenbildRamon Spiegel

Immunität: Sind Abgeordnete vor Strafverfolgung sicher?

Anfang Oktober ist Sebastian Kurz aufgrund von Korruptionsvorwürfen als Bundeskanzler zurückgetreten. Nach einem Rollenwechsel ist er nunmehr wieder als Abgeordneter im Nationalrat tätig – mit jenem Mandat, das er bei der letzten Nationalratswahl im September 2019 als ÖVP-Spitzenkandidat errungen hat. Dort genießen die Abgeordneten zwar „Immunität“, jene von Kurz soll nun aber aufgehoben werden. Was es damit auf sich hat und was nun mit den aktuellen Ermittlungen passiert, in Kürze erklärt:


Was bedeutet Immunität?

Dieser rechtliche Begriff hat nichts mit Impfungen zu tun, sondern bedeutet, dass Abgeordnete des Parlaments vor behördlicher Verfolgung besonders geschützt sind – sie können nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Polizei und den Gerichten zur Verantwortung gezogen werden. Der Grundgedanke stammt aus einer Zeit, in der die parlamentarischen Mitglieder vor der monarchischen Exekutive und – politisch motivierten – Festnahmen geschützt werden sollten.


Wann können Abgeordnete von der Justiz verfolgt werden?

Wegen Abstimmungen, Reden und schriftlicher Äußerungen, die eine Abgeordnete in ihrer spezifischen Funktion tätigt (zB während einer Sitzung im Nationalrat), kann sie überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden. Es sind also weder private Klagen (zB wegen Ehrenbeleidigung) noch Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zulässig. Nur in sehr speziellen Fällen (etwa wenn der Tatbestand der Verleumdung erfüllt ist) ist eine Verfolgung möglich. Hierbei geht es darum, die Redefreiheit im Parlament zu sichern: eine Abgeordnete soll nicht ständig fürchten müssen, wegen einer Aussage im Parlament mit möglicherweise existenzbedrohenden Klagen eingeschüchtert zu werden. In einer hitzigen Debatte fällt mitunter der ein oder andere Satz, den man lieber nicht so gesagt hätte.


Außerhalb der parlamentarischen Tätigkeit (also wenn es nicht gerade um Äußerungen während einer Nationalratssitzung geht) sind Abgeordnete zwar ebenfalls vor Strafverfolgung geschützt (auch vor Verwaltungsstrafen, zB wegen Falschparkens). Allerdings können sie verfolgt werden, wenn die Handlung offensichtlich nicht im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit steht (was zB gerade beim Falschparken üblicherweise der Fall sein wird). Besteht allerdings ein solcher Zusammenhang, hat die Tat also etwas mit dem Beruf der Parlamentarierin zu tun (zB Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration), darf nur verfolgt werden, wenn der Nationalrat zustimmt. Er muss also die Immunität „aufheben“. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die mutmaßliche Tat schon vor der Ausübung des Mandats – wie im Fall Kurz – begangen worden sein soll.


Darüber hinaus bedürfen Festnahmen und Hausdurchsuchungen von Abgeordneten grundsätzlich immer einer Zustimmung des Nationalrats (Ausnahme: wenn die Abgeordnete auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ergriffen wird).


Wie kann die Immunität aufgehoben werden?

Soll eine Abgeordnete verfolgt werden, stellt die Staatsanwaltschaft ein sog „Auslieferungsersuchen“ an den Nationalrat. Dort berät ein eigens dafür eingerichteter Ausschuss (Immunitätsausschuss), also eine kleine Runde von derzeit insgesamt 16 Abgeordneten verschiedener Parteien. Danach gibt der Ausschuss eine Empfehlung ab, wobei die endgültige Entscheidung der Mehrheit im Nationalrat obliegt. Da Sebastian Kurz bereits die Aufhebung seiner Immunität angekündigt und auch der Immunitätsausschuss einstimmig dafür gestimmt hat, ist bei der Abstimmung im Nationalrat heute Abend mit demselben Ergebnis zu rechnen. Daher werden die Ermittlungen gegen ihn wegen Untreue und Bestechlichkeit sowie wegen falscher Beweisaussage, die mit seinem Wechsel ins Parlament angehalten wurden, nun wieder aufgenommen werden.


Was passiert, wenn die Immunität nicht aufgehoben wird?

Die Immunität gilt nur für den Zeitraum, für den die Abgeordnete gewählt ist. Selbst wenn sich die Mehrheit im Nationalrat also gegen die Auslieferung einer Politikerin an die Justiz ausspricht, werden die Ermittlungen gegen sie wieder aufgenommen, sobald ihre Funktion als Abgeordnete endet. Eine Verjährung der Straftat während dieser Zeit ist rechtlich ausgeschlossen. Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit das Strafverfahren nicht mehr geführt werden darf. Da die Verjährung während der Amtszeit der Abgeordneten nicht möglich ist, kann sie danach also jedenfalls verfolgt werden.


Kurz gesagt:


• Abgeordnete des Parlaments sind besonders vor behördlicher Verfolgung geschützt. Nur in bestimmten Fällen, zB wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit steht, kann die Abgeordnete verfolgt werden.

• Darüber hinaus kann der Nationalrat die Immunität aufheben: hierfür ist ein „Auslieferungsersuchen“ der verfolgenden Behörde (Staatsanwaltschaft) und eine Zustimmung der Mehrheit im Parlament nötig.

• Die Immunität endet jedoch jedenfalls mit dem Ende der Funktion als Abgeordnete.

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