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  • AutorenbildViktoria Jedlicka

Höhere Strafen bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird seit 1. September 2023 strenger bestraft. Der Auslöser dafür: Ein signifikanter Anstieg an Verletzungen. Es habe auch Signale aus der Wirtschaft gegeben, den Wirtschaftsstandort so zu stärken. Was genau sind eigentlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und was wurde geändert?


Geschäfts- und Betriebsgeheimnis: Was ist das?

Darunter versteht man geheime Informationen, die gerade weil sie geheim sind, von kommerziellem Wert sind. Neben technischen Geheimnissen sind auch kommerzielle Geheimnisse, wie z.B. Kundinnen- oder Lieferantinnenlisten, Kooperationsvereinbarungen oder Verfahrensabläufe geschützt. Allgemein bekannte oder leicht zugängliche Informationen wie z.B. allgemeine Erfahrungen oder Fähigkeiten, die die Betroffene im Rahmen ihrer Beschäftigung erwerben, zählen nicht als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis.


Anhebung der Strafdrohungen

Was genau ist jetzt aber verboten? Das Strafgesetzbuch stellt das „Offenbaren“ oder „Verwerten“ von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe. Die Geheimnisse mussten der Täterin im Rahmen ihrer Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sein. „Offenbart“ wird ein Geheimnis, wenn es mindestens einer Person mitgeteilt wird, für die die Tatsache neu ist, wie z.B. die Bestätigung von Krankheitsgerüchten über eine Patientin durch den behandelnden Arzt. „Verwertet“ wird ein Geheimnis, wenn es zum eigenen Vorteil verwendet wird, also die Täterin es wirtschaftlich nutzbar machen möchte. Mit September droht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Wird die Tat begangen, um sich selbst oder einer anderen Person dadurch einen Vermögensvorteil zu beschaffen, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.


Nicht nur die Offenbarung und Verwertung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses ist strafbar, sondern auch das „Auskundschaften“ des Geheimnisses. Darunter versteht man Spionagehandlungen. Es reicht bereits, wenn sich die Täterin bemüht, Kenntnis eines Geheimnisses zu verschaffen. Dazu zählen tatsächliche Handlungen (z.B. Abzeichnen, Fotografieren oder auch bloßes Betrachten und Abhören), rechtliche Handlungen (z.B. Kauf von Unterlagen) sowie auch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl von Modellen). Es fallen also alle Tätigkeiten, die darauf abzielen, in den Besitz eines Geheimnisses zu gelangen, darunter. In diesem Fall droht sogar eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe. Wird ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis zu Gunsten eines anderen Staates oder eines ausländischen Unternehmens ausgekundschaftet, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.


Nicht bloß das Strafgesetzbuch, sondern auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht Strafen für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses vor.

Verletzung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses als Ermächtigungsdelikt

Abschließend stellt sich noch die Frage, wer entscheidet, ob es zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft kommt, wenn eine Arbeitnehmerin ein Geschäftsgeheimnis verletzt hat.


Bei der Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt. Das bedeutet, dass das geschädigte Unternehmen aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Geheimnisse die Möglichkeit hat, zu entscheiden, ob es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen soll. Die Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikts beseitigt eine wesentliche Hürde für betroffene Unternehmen. Nach der bisherigen Rechtslage mussten die betroffenen Unternehmen regelmäßig umfangreiche und kostspielige forensische Untersuchungen betreiben, um eine strafrechtliche Verfolgung zu erreichen und in diesem Verfahren auch das Prozesskostenrisiko tragen, da es sich bisher um ein Privatanklagedelikt handelte. Das heißt, im Unterliegensfall musste das Unternehmen die Kosten des gesamten Prozesses tragen. Das hat sich nun geändert: das Unternehmen wird von diesem Kostenrisiko befreit. Die Reform hat somit nicht nur zu einer Anhebung der Strafdrohungen für die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses geführt, sondern die Situation in der Verfolgung einer solchen Tat erheblich verbessert.


Kurz gesagt:

  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geheime Informationen, die aufgrund dessen von erheblichem kommerziellem Wert sind und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden.

  • Werden Geschäftsgeheimnisse offenbart oder verwertet, droht eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe. Eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe droht für den Fall, dass die Tat begangen wird, um sich oder einer dritten Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder für das Auskundschaften eines Geschäftsgeheimnisses.

  • Das betroffene Unternehmen hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses strafrechtlich verfolgt werden soll und trägt nicht das Prozesskostenrisiko (Ermächtigungsdelikt).

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