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  • AutorenbildRamon Spiegel

Giftpfeile gegen Justitia - wie definiert sich die Unabhängigkeit der Justiz?

In den vergangenen Wochen geriet die österreichische Justiz wiederholt verbal unter Beschuss – dabei bezeichneten Regierungsmitglieder die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geradewegs als politisch motiviert, was nicht nur für lautes Medienecho sorgte, sondern ganz allgemein die Unabhängigkeit und Integrität der Richter- und Staatsanwältinnen in Frage stellte. Um der Frage auf den Grund zu gehen, lohnt sich ein Blick auf die Ausgestaltung dieser grundlegenden Werte in unserer Verfassung.


Wer in einer Behörde tätig ist, ist üblicherweise an die Anordnungen seiner Vorgesetzten, deren sogenannte Weisungen, gebunden. Das soll aber gerade im Bereich der Gerichte anders sein: um eine freie Entscheidungsfindung zu garantieren, bestimmt die österreichische Bundesverfassung die Unabhängigkeit der Richterinnen. Das bedeutet, dass sie bei ihren Entscheidungen nur an die Gesetze, nicht aber an Weisungen einer Vorgesetzten gebunden sind. Auch die Meinung der Präsidentin des Gerichtshofs oder der Justizministerin sind hier nicht relevant. Richterliche Entscheidungen sind nur durch übergeordnete Gerichte in eigenen Verfahren (Rechtsmittelverfahren) überprüfbar. Nur ausnahmsweise können auch Richterinnen bei ihren Entscheidungen an Weisungen gebunden sein, nämlich wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die den Betrieb und die Organisation der Gerichte betreffen („Justizverwaltungssachen“). Solche Angelegenheiten sind zB Personalentscheidungen oder die Gebäude- und Materialverwaltung des Gerichts.


Die generelle Weisungsungebundenheit alleine ist aber nicht genug, um Richterinnen vor unsachlicher Einflussnahme zu schützen. Man stelle sich vor, eine hohe Funktionärin könnte eine Richterin in Wien an ein Gericht in Salzburg versetzen (was ihr aufgrund der langen Fahrtzeiten ein Dorn im Auge wäre) und würde ihr „empfehlen“, in eine bestimmte Richtung zu entscheiden. Um solche Szenarien zu verhindern, werden Richterinnen von der Verfassung als unversetzbar und unabsetzbar erklärt. Sie können gegen ihren Willen nicht an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.


Eine Ausnahme von der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit ist nur in Fällen vorgesehen, in denen sich eine Richterin grob pflichtwidrig verhalten hat oder aus anderen Gründen ihre Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann. Für solche Fälle gibt es eigene Verfahren, in denen unabhängige Richterinnen eines anderen Sprengels neben anderen Maßnahmen unter Umständen auch die Versetzung an einen anderen Dienstort oder in den Ruhestand aussprechen können.


Die Staatsanwaltschaft – an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit?

Die ganz besonders in den medialen Fokus geratene Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren zur Aufklärung von Strafverfahren und entscheidet über die Erhebung einer Anklage. Ihre Zuordnung zu den staatlichen Gewalten war schon immer unklar, 2008 wurde sie zum „Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ erklärt. Allerdings sind Staatsanwältinnen – im entscheidenden Unterschied zu Richterinnen – weisungsgebunden. Sie sind der Leiterin der jeweiligen Staatsanwaltschaft unterstellt, diese wiederum der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft und in letzter Instanz der Bundesministerin für Justiz. Auch die 2011 eingeführte Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ist an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Justizministerin gebunden.


Dabei sollte gerade in Anbetracht der aktuellen Geschehnisse nicht aus den Augen gelassen werden, dass grundsätzlich jede Person eine andere bei der Staatsanwaltschaft – auch aus politischen Motiven heraus – anzeigen kann. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, also aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass jemand eine strafbare Handlung begangen hat und beginnt gegebenenfalls mit den Ermittlungen. Diese erfolgen jedoch nach den Grundsätzen der Objektivität und der Wahrheitserforschung, unabhängig von den Motiven der Anzeigerin oder politischen Beweggründen.


Außerdem ist das Weisungsrecht gesetzlich genau geregelt; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesministerin für Justiz dürfen nur schriftlich und mit Begründung ergehen. Doch wozu gibt es das Weisungsrecht eigentlich? Seine Rechtfertigung wird mitunter darin gesehen, dass die Entscheidung, ob, wer, was, wann, wie angeklagt wird, immer eine politische ist, die alle angehe und demokratisch getragen werden müsse. Da die Justizministerin ein politisches Organ ist und zudem der Kontrolle durch den Nationalrat unterliegt, fuße die Entscheidung daher auf einer breiteren demokratischen Grundlage. Außerdem könnte als Argument der Zweck, eine einheitliche Rechtsprechungslinie herbeizuführen oder zu wahren genannt werden.


Kritik am Weisungsrecht – schafft die Bundesstaatsanwältin Abhilfe?

Allerdings wird gerade am Umstand, dass die Staatsanwältin als Organ der Gerichtsbarkeit an die Weisungen eines politischen Organs gebunden ist, heftig Kritik geübt. Dass die Politik Einfluss auf ein Strafverfahren nehmen kann und die Justizministerin vor allem in Strafverfahren mit politischem Hintergrund (zumindest in der Theorie) trotz des Verfolgungswillens einer hochqualifizierten (Ober-)Staatsanwältin ein Strafverfahren einstellen kann, sorgt bei manchen zumindest für einen schalen Beigeschmack.


Um diese Problematik zu entschärfen, wurde 2015 der sogenannte Weisungsrat eingeführt. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Expertenteam, das eingeschaltet werden muss, wenn es sich um Fälle von besonderem öffentlichen Interesse handelt oder die Ministerin den Staatsanwaltschaften eine Weisung erteilen will. Der Weisungsrat prüft dann die geplante Vorgangsweise der Justizministerin und gibt beratende Stellungnahmen ab. Diese sind zwar nicht bindend, wohl aber hat die Ministerin das Abweichen vom Vorschlag des Weisungsrats im jährlichen Bericht an den National- und Bundesrat zu begründen.


Rund um die Debatte über das Weisungsrecht wurde in jüngster Zeit auch wieder der Vorschlag laut, eine sog. Bundesstaatsanwältin einzuführen. Diese solle an der Spitze der Weisungskette stehen und weitestmöglich vom politischen Einfluss geschützt sein. Wie genau die Rolle einer solchen Bundesstaatsanwältin ausgestaltet werden könnte, bietet freilich wiederum genügend Nährboden für weiterführende Diskussionen.


Kurz gesagt:

  • Richterinnen sind unabhängig (nicht an Weisungen gebunden) und dürfen nur in ganz bestimmten Fällen an eine andere Dienststelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

  • Staatsanwältinnen sind an Weisungen gebunden. An der Spitze der Weisungskette steht die Bundesministerin für Justiz.

  • Der Weisungsrat ist ein unabhängiges Gremium, das die Bundesministerin für Justiz in bedeutenden Fällen berät. Seine Vorschläge sind nicht verbindlich, das Abgehen von ihnen ist jedoch im jährlichen Bericht an den National- und Bundesrat zu begründen.


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