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  • AutorenbildNikolaus Handig

Gestatten, der VfGH und seine Aufgaben

Schlagzeilen sind ihm stets sicher. Zuletzt hat er etwa die Mietobergrenzen für Altbauwohnungen bestätigt, Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt für Asylwerberinnen aufgehoben und die Exekution von Aktenlieferungen an den Untersuchungsausschuss beantragt. Die Rede ist vom Verfassungsgerichtshof. Seine Aufgaben, Spitznamen und sein Sinn für Humor dienen als Drehbuch für den folgenden Beitrag.

©VfGH/Achim Bieniek

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Reihe von Zuständigkeiten. Festgelegt sind sie in den Artikeln 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Der VfGH ist „Hüter der Verfassung“, weil er als unabhängiges Gericht mit weitreichenden Befugnissen für deren Einhaltung sorgt.


Eine seiner wichtigsten Aufgaben ist die sogenannte Normenkontrolle. Dabei prüft der VfGH einerseits, ob ein Gesetz mit der Verfassung übereinstimmt, und andererseits, ob eine Verordnung gesetzmäßig ist. Vereinfacht gesagt kontrolliert der VfGH somit, ob generelle Rechtsakte – also Regeln, die für alle gelten – mit der Rechtsordnung vereinbar sind. Der VfGH kann ganze Gesetze aufheben, aber keine eigenen erlassen, weshalb er auch als „negativer Gesetzgeber“ bezeichnet wird.


Ehe für alle und Denksport

Ein Beispiel für ein aufgehobenes Gesetz ist die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare: Hierbei hat der VfGH unter anderem aus § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches die Worte „verschiedenen Geschlechtes“ – als Voraussetzung für die Ehe – aufgehoben, wodurch die Ehe heute auch Personen gleichen Geschlechtes offensteht.


In seinen Begründungen von Aufhebungen beweist er durchaus Humor: Wenn er etwa fordert, dass Gesetze klar formuliert werden müssen, weil man von der breiten Öffentlichkeit weder „archivarischen Fleiß“ noch „Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben“ erwarten dürfe (ja, sowas gilt unter Juristinnen schon als ziemlich lustig).


Eingeleitet werden können Normprüfungsverfahren zB von Gerichten oder der Bundes- oder einer Landesregierung – aber auch von einzelnen Bürgerinnen, und zwar durch einen sogenannten Individualantrag. Wer durch ein Gesetz unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, kann dieses Gesetz direkt beim VfGH bekämpfen. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung eher streng – daher ist auch die erste österreichische Klimaklage, die als Individualantrag eingebracht wurde, gescheitert.


Kuhmasken und E-Mails

Eine weitere wichtige Kompetenz des VfGH ist die Entscheidung über Erkenntnisbeschwerden. Sie dient vor allem der Durchsetzung von Grund- und Menschenrechten. Angefochten werden dabei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten.


Das kann zB so aussehen: Eine Behörde bestraft die Teilnehmerin einer Tierschutzorganisation, weil sie einen Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verortet – die Aktivistin wollte kritisch auf die Bedingungen in der Milchwirtschaft hinweisen und hat beim Verteilen von Flyern ein Kuhkostüm inklusive Kuhmaske getragen. Gegen die verhängte Strafe erhebt die Aktivistin eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, das jedoch ebenfalls sagt: Das Tragen der Kuhmaske war verboten. Wenn die Tierschutzaktivistin nun meint, sie wurde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt – konkret ihrer Meinungsäußerungsfreiheit –, dann könnte sie sich beim VfGH beschweren. Und der würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts prüfen und dann wegen Verfassungswidrigkeit aufheben.


Auch im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen kommen dem VfGH einige Funktionen zu. Er entscheidet etwa – so steht es in Artikel 138b Absatz 1 Ziffer 4 B-VG – über „Meinungsverschiedenheiten“ zwischen dem Untersuchungsausschuss und einem informationspflichtigen Organ (zB dem Finanzminister) „über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen“. Solche Informationen können etwa E-Mails sein.


Wenn seine Entscheidungen nicht befolgt werden, dann kann der VfGH deren zwangsweise Durchsetzung beantragen. Dafür ist in den meisten Fällen der Bundespräsident verantwortlich – allerdings nicht persönlich: Er darf sich aussuchen, welche Behörde er beauftragt. So hat Alexander Van der Bellen etwa kürzlich das Landesgericht für Strafsachen in Wien damit beauftragt, bestimmte Daten aus dem Finanzministerium an den Untersuchungsausschuss zu liefern.


Schimpansen und das Wort des Jahres

Neben diesen prominenten Verfahrensarten gibt es aber auch weniger bekannte Zuständigkeiten des VfGH. Er entscheidet auch über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder oder Gemeinden (wenn man zB seine beschlagnahmten Schimpansen wieder zurückhaben möchte) und über verschiedene Arten von Kompetenzkonflikten, also Unklarheiten darüber, wer was darf (zB welches Gericht über eine Angelegenheit entscheiden darf oder ob der Bundes- oder Landesgesetzgeber für ein bestimmtes Gesetz verantwortlich ist).


Geläufiger ist dagegen die sogenannte Wahlgerichtsbarkeit: Der VfGH entscheidet über die Anfechtung von Wahlen, etwa der Nationalrats- oder Bundespräsidentschaftswahl – eine Zuständigkeit, die ihren Teil zu Österreichs Wort des Jahres 2016 (Bundespräsidentenstichwahlwiederholungsverschiebung) beigetragen hat.


Eine wichtige Rolle hat der VfGH auch im Rahmen der Staatsgerichtsbarkeit: Wenn Spitzenbeamtinnen (beispielsweise Mitglieder der Bundesregierung oder Landeshauptleute) bei ihrer Amtstätigkeit schuldhafte Rechtsverletzungen begehen, kann sie der VfGH verurteilen. Dabei könnte er den Amtsverlust aussprechen, unter Umständen auch den Verlust des Wahlrechts verhängen oder einfach nur feststellen, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Praktisch kommen solche Verfahren aber fast nicht vor. Zum Glück – denn mit all seinen anderen Zuständigkeiten hat der VfGH ohnehin genug zu tun.


Kurz gesagt

  • Die Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) sind in den Artikeln 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegt, zu ihnen zählen zB die Prüfung von Gesetzen und Verordnungen, die Anfechtung von Wahlen, die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte und Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten in Untersuchungsausschüssen.

  • Der VfGH kann ganze Gesetze aufheben, aber keine eigenen erlassen, weshalb er auch „negativer Gesetzgeber“ genannt wird.

  • Für die Durchsetzung der meisten Entscheidungen des VfGH ist Bundespräsident Alexander Van der Bellen zuständig – allerdings nicht persönlich.

PS: Alle erwähnten Fälle haben sich tatsächlich ereignet. Nachprüfbar – auch per Stichwortsuche – ist das hier, eine Übersicht von ausgewählten neuen Entscheidungen gibt es auch auf der Website des VfGH.

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