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AutorenbildSebastian Öhner

Der Fall „Fynn Kliemann“: Was ist ein Betrug?

In der vergangenen Woche hatte Jan Böhmermann in seiner Sendung „ZDF Neo Magazin Royal“ wieder einmal in bester Aufdecker-Manier die Missstände in der Maskenproduktion des Unternehmers und Influencers Fynn Kliemann aufgezeigt. Kliemann nutzte zu Beginn der Pandemie die Gelegenheit und stieg groß in den Maskenhandel ein. Dafür erhielt er auch verschiedene Preise und Auszeichnungen. Hervorgehoben wurden im Zusammenhang mit seinen Masken vor allem die Attribute „fair“, „in Europa produziert“ und „ohne großen, eigenen Profit“. Nun soll durch die Recherche des Neo Magazin Royals genau das Gegenteil festgestellt worden sein. Beim „Maskenbetrug“ Kliemanns sollen die Masken nicht in Europa, sondern tatsächlich in Bangladesch und Vietnam produziert und anschließend mit hohem Profit in Europa verkauft worden sein. Grund genug, hier einmal kurz zu beleuchten, wann man sich in Österreich im juristischen Sinne zu recht betrogen fühlen kann.


Was heißt hier bitte Betrug?

Aus rechtlicher Sicht ist der Betrug in § 146 des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Betrug ist hier als „Vermögensschaden durch Täuschung“ definiert. Für die Ausrichtung und Anwendung des § 146 StGB spielen mehrere kriminalpolitische Überlegungen eine Rolle. Nicht jede Täuschung ist strafbar. Primär stehen sich nämlich der Schutzgedanke und das Prinzip der Selbstverantwortung gegenüber.

Einerseits möchten man mit diesem Tatbestand insbesondere leichtgläubige und vertrauensselige Menschen vor einer potentiellen Ausbeutung schützen. Andererseits gibt es auch Beispiele, in denen davon ausgegangen wird, dass es in der eigenen Verantwortung liegen muss, gewisse Lügen zu durchblicken: Ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit und Überprüfung muss jedem abverlangt werden können.


Ein Spezialproblem, das auch für den Fall Kliemann von Relevanz ist, besteht darin, dass Händlerinnen für gewöhnlich auch ihre eigene Ware anpreisen wollen oder sogar müssen. Hierbei greifen sie oft zu einer besonders geschönten Beschreibung. Werden dadurch aber wichtige Informationen verschwiegen, kann auch hierin ein Betrug liegen.

Um also eine ausreichende Vorhersehbarkeit für die Definition des Betruges zu schaffen, wurden fünf Grundelemente in § 146 StGB fixiert.


Die fünf Elemente eines Betrugs

Folgende Elemente müssen gegeben sein, damit ein strafbarer Betrug vorliegt:


  • Täuschung eines Menschen über Tatsachen:

Darunter ist zu verstehen, dass die Täuschende auf die Vorstellung der Getäuschten einwirkt. Die Täuschung muss dabei nicht besonders raffiniert sein. Sie kann zudem nicht nur durch ein spezielles Handeln, sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten oder ein Nicht-Handeln (= „Unterlassen“) gesetzt werden. Eine Täuschung kann also zum Beispiel auch dann vorliegen, wenn die Täuschende etwas nicht erzählt.


  • Hervorrufen eines themengleichen Irrtums bei der Getäuschten

Ein Irrtum ist im rechtlichen Sinn eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Damit ist ein psychischer Vorgang gemeint. Die Fehlvorstellung muss hier durch die Täuschende hervorgerufen oder zumindest bestärkt werden.


  • Eine Vermögensverfügung, die durch den Irrtum veranlasst wurde

Hierunter versteht man, dass die Getäuschte aufgrund des von der Täuschenden verursachten Irrtums eine Handlung vornimmt, mit der sie über ihr Vermögen verfügt. Es kann aber auch das Unterlassen oder Dulden einer solchen Vermögensverfügung sein.


  • Ein Vermögensschaden der Getäuschten

Die Getäuschte muss einen Vermögensschaden erlitten haben. Um den Vermögensschaden zu ermitteln, wird ein Vorher-Nachher-Vergleich durchgeführt. Dabei wird verglichen wie viel Vermögen die Getäuschte vor der Täuschung hatte und wie viel danach.


  • Eine unrechtmäßige Bereicherung der Täterin

Eine unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn die Täterin als unmittelbare Folge der Vermögensverfügung der Getäuschten einen Zugewinn in ihrem eigenen Vermögen hat. Die Täterin muss zudem auch mit dem Vorsatz handeln, dass sie so auf unrechtmäßige Weise mehr Vermögen hat, als vor der Täuschung.


Warum wird der Fall Fynn Kliemann als „Maskenbetrug“ betitelt?

Wie würde der Fall Fynn Kliemann also nach österreichischen Recht beurteilt werden können? So wie oben schon kurz ausgeführt, hat es bei den von Fynn Kliemann verkauften Masken einige Ungereimtheiten gegeben. Insbesondere ist auffällig, dass bei der Bewerbung der Masken stets darauf verwiesen wurde, dass sie zu fairen Konditionen in Europa produziert worden seien. Da die von Jan Böhmermann präsentierten Unterlagen jedoch darauf hinweisen, dass eine große Menge an Masken zu möglichst billigen Preisen von außerhalb Europas importiert wurden. In der potentiell täuschenden Bewerbung wird hier also der Anhaltspunkt für das erste Element des Betruges vermutet. Diese Vermutung sieht Böhmermanns Team dadurch bestärkt, dass bei der Lieferung zum Weiterverkauf darauf geachtet wurde, dass die Herkunftsländer für die Abnehmerinnen nicht zu erkennen sind. Das nährt den Verdacht, dass hier versucht wurde, über die Herkunft zu täuschen.

Die Abnehmerinnen und auch die Öffentlichkeit sollen jedenfalls daran geglaubt haben, dass die von Kliemann verkauften Masken den versprochenen Standards entsprechen. Sie wurden auf verschiedenen Plattformen als europäische und fair produzierte Masken verkauft. Die Unternehmerinnen und in weiterer Folge auch die Konsumentinnen haben also auch eine Vermögensverfügung getätigt, indem sie die Masken gekauft haben. Der Vermögensschaden könnte in diesem Fall darin liegen, dass sie dadurch nicht das bekommen haben, was sie eigentlich wollten (faire und europäisch produzierte Masken). Die Abnehmerinnen hatten stattdessen eine vermeintlich geringwertigere Ware und weniger Geld, als vor dem Kauf. Unrechtmäßig bereichert wäre in diesem Fall dann Fynn Kliemann und seine Geschäftspartnerinnen (?). Sie sollen, obwohl sie betonten, dass sie kaum Gewinn durch den Verkauf der Masken erzielen würden, insgesamt rund eine Millionen Euro an Vermögen dazu gewonnen haben.

Wichtig ist: es gilt die Unschuldsvermutung! Dieser aus Zeitungen bekannte Satz bedeutet, dass eine Verdächtigte bzw. Angeklagte im Strafverfahren so lange als unschuldig gilt, bis das Gericht die Schuld rechtskräftig festgestellt hat. Bis dahin wird „vermutet“, dass die Person unschuldig ist, was bedeutet, dass der Ankläger (die Staatsanwaltschaft) die Aufgabe hat, im Verfahren die Schuld der Angeklagten nachzuweisen. Das Gericht muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Schuld der Angeklagten überzeugt sein. Gelingt dieser strenge Beweis nicht, hat es die Angeklagte freizusprechen.


Kurz gesagt:


  • Die gesetzlichen Regelungen zum Betrug sollen insbesondere leichtgläubige und vertrauensselige Menschen vor einer potentiellen Ausbeutung schützen. Hier besteht eine Abwägung zwischen Schutzgedanken und der Selbstverantwortung.

  • Die fünf Elemente des Betruges sind: Täuschung eines Menschen über Tatsachen; hervorrufen eines themengleichen Irrtums bei der Getäuschten; eine Vermögensverfügung, die durch den Irrtum veranlasst wurde; ein Vermögensschaden der Getäuschten und eine unrechtmäßige Bereicherung der Täterin.


  • Zentrale Aspekte bei dem Maskenbetrug sind die potentielle Täuschung über die faire und europäische Produktion sowie der nicht auf große Gewinnmargen abzielenden Verkauf. Hier wird zu überprüfen sein, ob sich die Vorwürfe der außereuropäischen und möglichst billigen Produktion bewahrheiten und welche Auswirkungen eine solche Täuschung hatte.

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