Demonstration! Was bedeutet die Versammlungsfreiheit?
Nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen europäischen Ländern wurde in den letzten Wochen immer wieder protestiert. Mitten in dieser teilweise aufgeheizten Stimmung soll dieser Beitrag einen kleinen Einblick in die juristischen Grundlagen von Demonstrationen und der damit zusammenhängenden Versammlungsfreiheit bringen.

Versammlungsfreiheit, was ist das eigentlich?
Das Recht mit anderen Menschen öffentlich für ein gemeinsames Anliegen einzutreten ist, auch historisch betrachtet, ein besonders wichtiges Grund- und Menschenrecht. Denn in einer Demokratie sind Versammlungen ein zentrales Instrument, um friedlich die eigene Meinung zu äußern und einen sozialen Wandel herbeizuführen. Die Versammlungsfreiheit ist in Österreich ein sogenanntes „Jedermannsrecht“. Das bedeutet, dass es allen Menschen unabhängig von deren Staatsbürgerschaft zusteht.
Damit etwas tatsächlich als Versammlung in diesem Sinne gilt, müssen verkürzt gesagt zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen mehrere Personen zusammenkommen. Zweitens ist es notwendige Voraussetzung, dass sie durch ihr Zusammenwirken ein gemeinsames Ziel zum Ausdruck bringen wollen. Konkret ausgestaltet ist das Recht auf Versammlungsfreiheit im Versammlungsgesetz. Dort ist normiert, was als Versammlung zu werten ist, wo und wann geplante Versammlungen anzuzeigen sind und auch wie diese untersagt oder aufgelöst werden können.
Freiheit, aber nicht grenzenlos
Sich zu versammeln ist also ein Grundrecht. Dieses kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eingeschränkt werden. Denn für fast jedes Grund- und Menschenrecht gibt es spezifische Möglichkeiten der Einschränkung, um die verschiedenen individuellen Interessen und das öffentliche Interesse, die miteinander konkurrieren können, auszugleichen.
In die Versammlungsfreiheit kann dabei also auch mittels Untersagung oder Auflösung eingegriffen werden. Was die diesbezüglichen Gründe angeht, orientieren sich Rechtsprechung und Lehre an den Beschränkungskriterien in Artikel 11 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei muss jeder Eingriff einerseits gesetzlich vorgesehen sein und andererseits in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein im Interesse
• der nationalen und öffentlichen Sicherheit,
• der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
• des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder
• des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.
Besonders wichtig ist, dass bei Grund- und Menschenrechten immer darauf geachtet werden muss, dass die Eingriffe verhältnismäßig sind. Das bedeutet, dass die Maßnahmen, mit denen in ein Grund- und Menschenrecht eingegriffen wird, ein notwendiges und geeignetes Mittel darstellen müssen, um das angestrebte, legitime Ziel zu erreichen. Was sich also zeigt: Hinter all den hitzigen Debatten stecken sensible juristische Abwägungsentscheidungen. Es wird anhand des durch die Grund- und Menschenrechte vorgegebenen Rahmens eine Entscheidung getroffen, die allen schützenswerten Interessen bestmöglich entsprechen soll.
Von der Theorie in die Praxis: Umgang mit den aktuellen Demonstrationen
Auch – oder gerade – in Krisenzeiten ist es natürlich notwendig, Grund- und Menschenrechte zu gewährleisten. Weil das auch für die Versammlungsfreiheit gilt, ist von Beginn der globalen Corona-Pandemie an stets eine diffizile Abwägung vorgenommen worden, um mit dem Recht zu demonstrieren und dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Pandemie umzugehen. Dabei musste anhand der oben genannten Parameter eine Abwägungsentscheidung durchgeführt werden.
Als Ergebnis wurde in der am 22. November 2021 in Kraft getretenen 5. COVID-19 Maßnahmenverordnung festgehalten, dass unter anderem die Teilnahme an Versammlungen trotz des bestehenden Lockdowns erlaubt ist. Aber auch in der aktuellen Situation muss auf die generellen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, etwa durch das Versammlungsgesetz oder strafgesetzliche Bestimmungen, Rücksicht genommen werden. Es findet bei jeder Veranstaltung eine Interessenabwägung statt, bei der das Interesse der Veranstalterin an der Abhaltung dem öffentlichen Interesse am Unterbleiben gegenübergestellt wird. Findet eine Veranstaltung bereits statt, kann sie natürlich auch aufgelöst werden, wenn sich gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder die Versammlung solche Formen annimmt, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht.
Kurz gesagt:
• Die Versammlungsfreiheit ist Teil der Grund- und Menschenrechte und somit essentieller Bestandteil eines demokratischen Verfassungsstaates.
• Die Versammlungsfreiheit ist nicht grenzenlos gewährleistet. Es sind stets Abwägungsentscheidungen durchzuführen, bei denen das Recht auf das Abhalten von Versammlungen mit den potentiell dagegen sprechenden öffentlichen Interessen abgewogen werden muss.
• In der aktuellen 5. COVID-19 Maßnahmenverordnung ist die Versammlungsteilnahme als Ausnahme des allgemeinen Lockdowns festgehalten. Dennoch müssen die gesetzlichen Voraussetzung für jede Versammlung überprüft und eingehalten werden.
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