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  • AutorenbildViktoria Jedlicka

Deine Rechte im Home-Office: Wohlfühloase oder arbeitsrechtlicher Albtraum?

Homeoffice galt als das Wort der Stunde während des Lockdowns zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Da das Home-Office aber kein rechtsfreier Raum ist, lohnt es sich, die wesentlichen arbeitsrechtlichen Regelungen im Home-Office zu kennen.


Steht mir als Arbeitnehmerin ein Recht auf das Arbeiten im Home-Office zu?

Das lässt sich mit einem einfachen „Nein“ beantworten. Genauso wenig kann man aber von der Arbeitgeberin zum Home-Office gezwungen werden. Dem Arbeiten im Home-Office muss eine schriftliche Vereinbarung, die zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin geschlossen wurde, zugrunde liegen. Es kann also nicht einseitig durchgesetzt werden. Aus wichtigen Gründen (z.B. wesentliche Veränderungen der Wohnsituation der Arbeitnehmerin, die Arbeiten von zuhause unmöglich machen) kann die einmal abgeschlossene Home-Office-Vereinbarung auch nachträglich wieder aufgelöst werden. Diese kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (jener Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem beabsichtigten Ende des Home-Office liegen muss) zum Monatsletzten beendet werden.


Muss ich als Arbeitnehmerin im Home-Office ständig erreichbar sein?

Nein, da die gleichen Arbeitszeiten eingehalten werden sollen, die auch am eigentlichen Arbeitsplatz gelten. Home-Office dient der Arbeitgeberin also nicht als „Freibrief“, um ihre Mitarbeiterinnen auch spätnachts oder am Wochenende mit Arbeit einzudecken.


Muss ich im Home-Office meinen eigenen Laptop oder das private Handy verwenden?

Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin die digitalen Arbeitsmittel, die im Home-Office benötigt werden, bereitzustellen. Zu digitalen Arbeitsmitteln zählen IT-Hardware (wie z.B. Laptop, Tastatur, Maus, etc.) und Software. Zusätzlich fallen darunter aber auch die notwendige Datenverbindung sowie ein Diensthandy. Für den Fall, dass die Verwendung von privaten digitalen Arbeitsmitteln vereinbart worden ist, hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Pauschale zu bezahlen.


Was gilt, wenn die Arbeitnehmerin im Home-Office den bereitgestellten Laptop beschädigt?

Es gilt: Die Arbeitnehmerin haftet der Arbeitgeberin gemäß der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dabei gilt: Je geringer das Verschulden der Arbeitnehmerin ist, desto geringer wird auch der zu leistende Schadenersatz sein. Bei kleinen Fehlern kann die Schadenersatzpflicht auch entfallen.


Mein Kind leert im Home-Office den Kaffee über den Firmenlaptop: Was gilt nun?

Für den Fall, dass Familienangehörige oder aber auch Haustiere bereitgestellte Arbeitsmittel unabsichtlich beschädigen, muss die Arbeitnehmerin den Schaden nicht in vollem Umfang gegenüber der Arbeitgeberin ersetzen bzw. in manchen Fällen sogar gar nicht. Erfolgt die Schädigung durch einen Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen (Leichte Fahrlässigkeit) unterlaufen kann, kann die Ersatzpflicht der Arbeitnehmerin stark gemäßigt werden oder sogar ganz entfallen. Wurde etwas durch minimales Versehen (Entschuldbare Fehlleistung) beschädigt, entfällt die Haftung der Arbeitnehmerin.


Bin ich auch im Home-Office unfallversichert?

Ja, der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Unfälle im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Home-Office. Darüber hinaus gilt dieser auch für Wegunfälle, z.B. für den Weg zum Supermarkt während der Mittagspause.


Muss ich Organe der Arbeitsinspektion in die eigene Wohnung hineinlassen, wenn diese plötzlich vor der Türe stehen?

Nein, dazu ist man nicht verpflichtet. Organe der Arbeitsinspektion, die durch entsprechende Maßnahmen zum Arbeitnehmerinnenschutz beitragen sollen, dürfen die privaten Wohnungen von im Home-Office Beschäftigten nur dann betreten, wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich zugestimmt hat.


Kurz gesagt:

  • Weder hat man als Arbeitnehmerin das Recht auf Arbeiten im Home-Office, noch kann man von der Arbeitgeberin dazu gezwungen werden. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin, die aus wichtigen Gründen auch wieder aufgelöst werden kann.

  • Digitale Arbeitsmittel, die für das Arbeiten im Home-Office notwendig sind, müssen von der Arbeitgeberin bereitgestellt werden. Wurde vereinbart, dass private digitale Arbeitsmittel im Home-Office verwendet werden sollen, hat die Arbeitgeberin eine Pauschale zu zahlen.

  • Der Unfallversicherungsschutz deckt neben Unfällen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Home-Office auch Wegunfälle während der Mittagspause.



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