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  • AutorenbildSilke Schusser

Auch das eigene Heim ist kein rechtsfreier Raum: häusliche Gewalt in Österreich

Eine europaweit durchgeführte Studie der Grundrechtsagentur der Europäischen Union hat ergeben, dass jede dritte Frau seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt hat. Besonders im Rahmen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen hat das Thema häusliche Gewalt wieder an medialer Präsenz gewonnen. Auch in der Politik wurde zuletzt bei der Bekanntgabe des Justizbudgets ein Fokus auf den „Kampf gegen häusliche Gewalt“ gelegt und der entsprechende Budgetpunkt mit 5,6 Millionen Euro festgelegt. Doch wie können Betroffene rechtlich gegen häusliche Gewalt vorgehen?


Häusliche Gewalt und ihre Formen

„Häusliche Gewalt“ bezeichnet die Ausübung oder Androhung von Gewalt zwischen Menschen, die einander durch – bestehende oder ehemalige – familiäre, eheliche oder partnerschaftliche Beziehung verbunden sind. Auch involvierte Drittpersonen, wie beispielsweise der neue Partner der Ex-Frau, können erfasst werden. Obwohl der erste Gedanke wohl oftmals der Gewalt in aufrechten oder bereits beendeten Paarbeziehungen gilt, ist damit auch Gewalt gegenüber Kindern angesprochen. Es muss sich dabei auch nicht zwingend um Gewalt gegenüber Frauen handeln, sondern es können Personen aller Geschlechter und jeden Alters betroffen sein.


Häusliche Gewalt kann nicht nur in physischer Form, als körperliche Misshandlung, sondern auch in psychischer Form auftreten. Körperliche Misshandlungen äußern sich unter anderem in Form von Schlägen, Tritten, Verbrennungen sowie auch - speziell bei Babys und Kleinkindern – übermäßigem Schütteln. Hierbei ist keine gewisse Intensität der Misshandlung erforderlich.


Unter psychischer Gewalt versteht man Handlungen und Unterlassungen, die einem anderen Angst bereiten oder ein Gefühl von Wertlosigkeit vermitteln, wie beispielsweiße wiederholte Erniedrigungen, Nötigungen oder Drohungen. Drohungen müssen dabei die körperliche oder seelische Unversehrtheit der Person betreffen und ernst gemeint sein. Vor allem wiederholte und systematische Verhaltensweisen, welche charakteristisch für eine Gewaltbeziehung sind, können über längere Zeit zu einer massiven Beeinträchtigung führen.


Im Fall der sexuellen Gewalt werden einer Person sexuelle Handlungen aufgedrängt oder aufgezwungen, worunter etwa sexuelle Erniedrigungen, sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen zu verstehen sind.


Rechtliche Schutzinstrumente zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt

Österreich hat im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes 1997 einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt gesetzt. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Polizei zum Schutz einer gefährdeten Person den/die Gewalttäter*in aus der Wohnung wegzuweisen und ein Betretungsverbot zu verhängen hat. Ein länger andauernder Schutz wird anschließend durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht gewährleistet. Dementsprechend nehmen das sogenannte Betretungsverbot, das Annäherungsverbot sowie auch die einstweilige Verfügung eine zentrale Rolle bei der Gewaltbekämpfung ein. Das Gewaltschutzsystem wurde in den vergangenen Jahren im Rahmen mehrerer Gesetzesänderungen, jüngst mit dem Gewaltschutzgesetz 2019, weiter ausgebaut. Darüber hinaus ist seit Anfang September 2021 eine verpflichtende Beratung für Gefährder*innen bei Beratungsstellen für Gewaltprävention vorgesehen.


Betretungsverbot – Annäherungsverbot

Im Rahmen eines Betretungsverbotes darf die Polizei einer Person, von der (weitere) Gewalt droht, das Betreten jener Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen verbieten. Dabei ist nicht erforderlich, dass beide Personen zuvor in einer Wohnung zusammengelebt haben. Zusätzlich wird ein automatischer Schutzbereich von 100 Metern rund um die Wohnung verfügt. Solange das Betretungsverbot besteht, darf der/die Gefährder*in die Wohnung nur mehr in Anwesenheit der Polizei und mit Zustimmung der gefährdeten Person betreten.


Das untrennbar damit verbundene Annäherungsverbot schützt die gefährdete Person auch am Arbeitsplatz, am Arbeitsweg oder in Freizeiteinrichtungen, da hier dem/der Gefährder*in die Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Metern verboten wird. Unterbunden werden soll hierbei also die persönliche Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person, eine Kontaktaufnahme via Anruf, SMS oder Mail bleibt jedoch erlaubt. Gleich wie das Betretungsverbot wird das Annäherungsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Wochen angeordnet.


Längerfristiger Schutz vor Gewalt in Wohnungen – die einstweilige Verfügung

Um den Schutz der gefährdeten Person über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, kann darüber hinaus beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Anders als das Betretungsverbot greift die einstweilige Verfügung nur in Konstellationen, in denen der/die Gefährder*in und die gefährdete Person zusammenleben. Dabei kann einer Person das Verlassen der Wohnung und/oder das Verbot der Rückkehr in diese Wohnung auferlegt werden, wenn sie das weitere Zusammenleben durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung desselben oder durch ein Verhalten, das die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt, unzumutbar macht (sogenannte Wegweisung oder Rückkehrverbot).

Geschützt ist dabei jede Person, die ein gefährdendes Verhalten einer mit ihr in einer Wohngemeinschaft lebenden Person sowie ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen kann. Somit sind nicht nur familiäre Gemeinschaften, sondern sämtliche Wohngemeinschaften erfasst. Die Dauer einer Wegweisung oder eines Rückkehrverbots richtet sich nach dem Antrag der gefährdeten Person, wird im Einzelfall jedoch durch das Gericht festgelegt und kann maximal 6 Monate betragen. Ein Verstoß gegen eine Wegweisung oder ein Rückkehrverbot wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 2 500,-, im Wiederholungsfall von bis zu € 5 000,- geahndet. Darüber hinaus kann bei fortgesetzter Missachtung der Verbote auch eine Festnahme angeordnet werden.


Die einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt

Neben der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen gibt es auch eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Gewaltschutz, die Schutz vor dem Zusammentreffen mit jener Person, von der die Gefahr ausgeht, bieten soll. Anders als bei der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen, ist ein früheres Zusammenleben nicht erforderlich - es genügt die Unzumutbarkeit eines Zusammentreffens mit dem/der Gefährder*in. Dabei wird entweder ein Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten oder ein Verbot des Zusammentreffens sowie der Kontaktaufnahme erlassen. Das Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten ist dem Annäherungsverbot nachgebildet. Das Kontaktverbot umfasst jegliche Form des Zusammentreffens oder der Kontaktaufnahme, wie das Auflauern am Arbeitsweg sowie auch die Kontaktaufnahme durch Anruf, SMS-Nachrichten, Nachrichten in den Sozialen Medien und Mails.


Die Rolle der Gewaltschutzzentren

Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt, so werden die Gewaltschutzzentren darüber automatisch von der Polizei verständigt. Solche Zentren wurden bereits im Rahmen des ersten Gewaltschutzgesetzes 1997 in allen Bundesländern eingerichtet, um jene Personen zu betreuen, die in ihrem sozialen Umfeld Opfer von Gewalt wurden oder von Stalking betroffen sind. Die Gewaltschutzzentren dienen als erste Anlaufstelle für kostenfreie Beratungen sowie Prozessbegleitungen. Gemeinsam mit den Opfern wird ein individuelles Sicherheitskonzept erarbeitet und ein Krisenplan erstellt (zB Unterbringung im Frauenhaus).



Kurz gesagt:

  • Das Betretungsverbot schützt die Betroffenen in ihrer Wohnung für eine Dauer von bis zu zwei Wochen, das Annäherungsverbot schützt dabei die Personen auch am Arbeitsweg, Arbeitsplatz und in ihrer Freizeit.

  • Die einstweilige Verfügung in Form der Wegweisung und des Rückkehrverbots bietet einen längerfristigen Schutz von bis zu 6 Monaten, ein früheres Zusammenleben ist jedoch erforderlich.

  • Das Aufenthalts- und Kontaktverbot der einstweiligen Verfügung zum allgemeinen Gewaltschutz erfordert kein Zusammenleben und schützt die betroffene Person vor einem Zusammentreffen mit dem/der Gefährder*in sowie vor ungewollter Kontaktaufnahme.

  • Gewaltschutzzentren stellen eine kostenfreie, vertrauliche Anlaufstelle für Beratungen dar. Die Frauenhelpline gegen Gewalt 0800/222 555 bietet rasche Hilfe in Akutsituationen sowie Erst- und Krisenberatung.


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Silke Schusser studiert Rechtswissenschaft an der Universität Wien, wo sie zugleich als Studienassistentin beschäftigt ist. Wie ihr Beitrag für überzuckert zeigt, ist Silke aber auch abseits des Hörsaals aktiv: etwa als ehemaliges Vorstandsmitglied im Studierendennetzwerk ELSA oder als Teilnehmerin an verschiedenen Studierendenwettbewerben (Moot Courts).

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