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  • AutorenbildBenjamin Weber

Asyl, subsidiärer Schutz und Abschiebung: Überblick über Unübersichtliches

Das Asylrecht ist wieder einmal Gegenstand der öffentlichen Debatte. Dabei fällt es oft schwer, den Durchblick zu bewahren, weil das Asylrecht häufig geändert wird, Bestimmungen in mehreren Gesetzen zu beachten sind und es stark von internationalen Vorgaben geprägt ist. In diesem komplexen System ist einer der meistdiskutierten Punkte die Möglichkeit der Abschiebung von Personen, denen der Asylstatus wegen Straffälligkeit aberkannt wurde.


Asylberechtigt sind Fremde – also Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – die sich wegen drohender Verfolgung aus bestimmten Gründen außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden. Dem Gesetz nach sind Verfolgungsgründe Religion, Nationalität, politische Überzeugung, „Rasse“ und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (wie z.B. Homosexuelle). Wer in Österreich Asyl erhält, steht unter internationalem Schutz der Republik Österreich und hat eine Aufenthaltsberechtigung. Diese Aufenthaltsberechtigung ist drei Jahre lang gültig und verlängert sich danach – soweit sie vorher nicht aberkannt wurde (dazu gleich mehr!) – automatisch. Danach besteht der Schutz auf Dauer.


Neben Asyl gibt es auch den sogenannten subsidiären Schutz. Eine Erteilung von subsidiärem Schutz ist in zwei Szenarien möglich. Erstens, wenn der Antrag auf Asyl abgewiesen wurde, die Entscheidung über den Asylantrag also negativ war, und zweitens, wenn der Asylberechtigten ihr Status aberkannt worden ist. Voraussetzung für die Erteilung ist die Gefahr, dass eine Person nach ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat so behandelt werden würde, dass bestimmte, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegte Rechte verletzt werden. Diese Rechte sind das Verbot der Folter, das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe. Weiters ist der Status auch zuzuerkennen, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens infolge eines Konfliktes führen würde. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im ganzen Land Bürgerkrieg herrscht.


Eine Person erhält in Österreich somit auch dann eine Aufenthaltsberechtigung – nämlich den subsidiären Schutz – wenn sie zwar nicht aus den genannten Gründen verfolgt wird, aber die Situation in ihrem Herkunftsstaat so schlimm ist, dass die Gefahr der unmenschlichen Behandlung besteht. Die Aufenthaltsberechtigung für eine subsidiär Schutzberechtigte gilt für ein Jahr und wird danach auf Antrag für jeweils zwei Jahre verlängert, soweit die Voraussetzungen noch immer vorliegen.


Sowohl Asyl als auch subsidiärer Schutz können wegen Begehung einer Straftat aberkannt werden: Dadurch verliert die Person ihren Aufenthaltsstatus. Im Detail ist die Schwere der Straftat, die zur Aberkennung führt, zwischen Asyl und subsidiärem Schutz unterschiedlich. Damit Asyl aberkannt wird, muss ein Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sein und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen. Als schwere Verbrechen werden beispielsweise Mord, Vergewaltigung und Brandstiftung angesehen. Subsidiärer Schutz wird schon dann aberkannt, wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, also einer Straftat, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Aber hat eine Aberkennung des Schutzstatus auch automatisch eine Abschiebung zur Folge?


Aberkannt, aber nicht abgeschoben? - Das Gebot der Nichtzurückweisung


Ein Kernprinzip des Asylrechts ist das sogenannte Gebot der Nichtzurückweisung, auch Refoulement-Verbot genannt. Dieses Prinzip ist in mehreren völkerrechtlichen Verträgen geregelt - zum Beispiel in Art 33 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Dieser bestimmt, dass eine Person dann nicht in ein Land abgeschoben werden darf, wenn dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen eines der Verfolgungsgründe bedroht wäre. Von dieser Bestimmung sind allerdings gemäß Art 33 Absatz 2 GFK Flüchtlinge ausgenommen, die wegen Begehung eines Verbrechens eine Gefahr für die Sicherheit eines Landes darstellen.


Das Gebot der Nichtzurückweisung ist jedoch nicht nur in der GFK geregelt. Es wird auch aus Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – dem Folterverbot - abgeleitet. Die EMRK steht in Österreich im Verfassungsrang. Laut Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art 3 EMRK ist ein absolutes Recht – es sind also keine Ausnahmen vorgesehen. Der Staat darf aus keinem Grund eine Person foltern bzw unmenschlich oder erniedrigend behandeln oder bestrafen – etwa auch nicht, um andere Menschenleben zu schützen oder zu retten.


Die Einhaltung der EMRK wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kontrolliert. Dieser hat aus Art 3 EMRK abgeleitet, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, wenn sie im Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, gefoltert oder unmenschlich behandelt, bestraft oder getötet zu werden. Diese Gefahr besteht zum Beispiel dann, wenn die Sicherheitslage in einem Staat sehr schlecht ist. Weil Art 3 EMRK ein absolutes Recht ist, gibt es auch keine Ausnahmen für Personen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben, wie das bei Art 33 GFK der Fall ist. Besteht die Gefahr der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darf nicht abgeschoben werden - ohne Ausnahmen.


Bloß geduldet?


Doch was passiert dann mit Personen, denen der Asylstatus oder der Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen Begehung einer (besonders schweren) Straftat aberkannt wurde und die wegen dem Grundsatz des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden dürfen? Sie werden geduldet und ihnen wird eine „Karte für Geduldete“ ausgestellt. Dabei handelt es sich jedoch um keinen Aufenthaltstitel. Geduldete sind daher nicht rechtmäßig in Österreich und dürfen auch nicht arbeiten. Die Duldung dokumentiert in diesem Fall lediglich, dass sie nicht abgeschoben werden dürfen. Etwa in Wien kann sogar die Grundversorgung von geduldeten Personen eingestellt werden, weil sie wegen eines Verbrechens verurteilt wurden. Obwohl diese Personen die Strafe für das begangene Verbrechen bereits verbüßt haben, sind sie in der Folge, ohne die Möglichkeit zu arbeiten oder überhaupt legal in Österreich zu sein, ganz auf sich allein gestellt und auf die Hilfsbereitschaft der Zivilgesellschaft angewiesen. Das Ziel gesellschaftlicher Integration rückt damit für diese Menschen – selbst nach Verbüßen ihrer Strafe - regelmäßig in nahezu unerreichbare Ferne.


Kurz gesagt

  • Unterschieden werden Asyl und subsidiärer Schutz. Asylberechtigt ist man, wenn man wegen bestimmter Gründe verfolgt wird. Den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhält man, wenn eine Abschiebung zur Verletzung bestimmter Menschenrechte führen könnte.

  • Eine strafrechtliche Verurteilung kann dazu führen, dass Asyl oder subsidiärer Schutz aberkannt werden. Eine Abschiebung ist aufgrund des Verbots der Nichtzurückweisung verboten, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person gefoltert oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird.

  • In einem solchen Fall wird eine Karte für Geduldete ausgestellt. Diese ist allerdings kein Aufenthaltstitel. Geduldete dürfen nicht arbeiten, auch ihre Grundversorgung kann eingestellt werden. .

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