Alles nur geklaut? Plagiate und ihre Folgen
Ein gar nicht so seltener Grund für politische Rücktritte (oder zumindest unangenehme Affären) sind Plagiatsvorwürfe – vor allem Anschuldigungen, dass bei Uni-Arbeiten unerlaubt abgekupfert wurde. Aber was steckt rechtlich dahinter? Wann wird schlampiges Arbeiten rechtswidrig und wer muss Angst um seinen Titel haben?
Politikerinnen stehen im Rampenlicht. Ihre Vergangenheit wird gerne beleuchtet, auch die (gegebenenfalls) akademische. So suchen sogenannte Plagiatsjägerinnen nach Ungereimtheiten verschiedenster Art, zB in Diplom- oder Doktorarbeiten. Besonders aufsehenerregend war in jüngster Vergangenheit der Fall Aschbacher: Die ehemalige Bundesministerin trat zurück, nachdem gravierende Mängel in ihren akademischen Qualifikationsschriften öffentlich wurden (legendär: „Annahmen sind wie Seepocken“).
Zuletzt waren aber auch die amtierenden Ministerinnen Raab und Zadić mit Vorwürfen konfrontiert. Der politische Wirbel ist das eine. Doch was gilt es dabei aus einem rechtlichen Blickwinkel zu beachten? Zwei Bereiche sind besonders interessant: Das Universitäts- und das Urheberrecht.
P wie Plagiat
Was ist nun eigentlich ein Plagiat? In § 51 Absatz 2 Ziffer 31 Universitätsgesetz ist Folgendes definiert: „Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden.“ Dazu zählt zB die Verwendung von Textpassagen – egal ob direkt oder paraphrasiert – ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin. Wie bei ordentlichem wissenschaftlichem Arbeiten vorzugehen ist, geben akademische Einrichtungen oft auch selbst vor (hier zB die Uni Wien mit ihrer Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis).
Und welche Konsequenzen zieht ein Plagiat dann nach sich? Wird ein Plagiat zB in einer bereits beurteilten Dissertation entdeckt, kann die Beurteilung der Arbeit für nichtig erklärt werden. Allerdings nur bei einer sogenannten Erschleichung. Das ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn wesentliche Teile einer Dissertation ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden – und zwar in Täuschungsabsicht. Einen fixen Prozentanteil, bis zu dem Plagiate sozusagen toleriert werden, gibt es nicht. „Wesentliche Teile“ sind vielmehr dann betroffen, wenn die Arbeit ohne das Abschreiben nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre. Bei einer solchen Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation wird in der Folge auch der Doktortitel entzogen.
Ob die Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit durch ein Plagiat erschlichen wurde und deshalb für nichtig zu erklären ist, muss daher im Einzelfall beurteilt werden (auf der Uni Wien tut das die Studienpräses). Bei ein paar unabsichtlichen Schlampereien in einer gut und gerne mehrere hundert Seiten umfassenden Arbeit braucht sich aber jedenfalls niemand Sorgen um seinen Titel machen – auch keine Ministerin.
Achtung, Urheberrecht!
Aber nicht nur universitätsrechtliche Folgen sind zu bedenken, sondern auch das Urheberrecht. Dieses schützt Werke, also eigentümliche geistige Schöpfungen. Beispiele für Werke wären etwa Musikstücke, Fotos, überzuckert-Beiträge oder wissenschaftliche Texte. Zum Schutz eines solchen Werks gehört eben auch, dass es nicht jeder vervielfältigen und wiedergeben darf.
Was das Urheberrecht allerdings erlaubt, sind Zitate. So dürfen zB in wissenschaftlichen Arbeiten die Werke von anderen – Fotos oder auch wissenschaftliche Texte – verwendet werden. Derartige Zitate müssen jedoch kenntlich gemacht und ihre Quellen angegeben werden: Es sind die Urheberin des Werks und das Werk selbst zu zitieren. Wer das unterlässt, handelt insofern rechtswidrig – und könnte auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und theoretisch sogar Schadenersatz geklagt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen – wer will schon vor Gericht zitiert werden? – lohnt es sich daher, wissenschaftlich sauber zu arbeiten.
Kurz gesagt:
Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden.
Universitätsrechtlich gesehen können Plagiate – in gravierenden Fällen und bei Täuschungsabsicht – bis zur Aberkennung von akademischen Graden wie Doktortiteln führen.
Urheberrechtlich kann ein Plagiat eine unzulässige Verwertung eines Werks darstellen, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach sich zieht.
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